129. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl. II Nr. 158/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
2. In § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“
3. In § 4 wird das Datum „31. März 2028“ durch das Datum „30. Juni 2028“ ersetzt.
Blümel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)