128. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl. II Nr. 121/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „31. März 2021“ wird durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
b) Das Datum „4. März 2021“ wird durch das Datum „10. Juni 2021“ ersetzt.
2. In § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“
3. In § 4 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
Blümel
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