vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 376/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

376. Verordnung: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 - HSWO 2014

376. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 - HSWO 2014)

Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommissionen

Anlage 2 Wahlvorschlag Bundesvertretung

Anlage 3 Wahlvorschlag Hochschulvertretung

Anlage 4 Unterstützungserklärungen Bundesvertretung

Anlage 5 Unterstützungserklärungen Hochschulvertretung

Anlage 6 Bekanntgabe Kandidatur Studienvertretungen

Anlage 7 Abstimmungsverzeichnis

Anlage 8 Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung

Anlage 8-Briefwahl Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung Briefwahl

Anlage 9 Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung

Anlage 9-Briefwahl Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung Briefwahl

Anlage 10 Amtlicher Stimmzettel Studienvertretung

Anlage 11 Beurkundung des Wahlvorganges

Anlage 12 Wahlkarte

Anlage 13 Zuweisung der Mandate Bundesvertretung

Anlage 14 Zuweisung der Mandate Hochschulvertretung

Anlage 15 Zuweisung der Mandate Studienvertretung

Anlage 16 Verständigung der Gewählten

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 3.

Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter

§ 4.

Zuständigkeiten der Wahlkommissionen

§ 5.

Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 6.

Umbildung der Wahlkommissionen

§ 7.

Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

§ 8.

Einberufung der Wahlkommissionen

§ 9.

Niederschrift

§ 10.

Unterkommissionen

§ 11.

Verlautbarung der Wahltage

2. Abschnitt

Wahladministrationssystem

§ 12.

Wahladministrationssystem

3. Abschnitt

Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 13.

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 14.

Stichtag

§ 15.

Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 16.

Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 17.

Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

§ 18.

Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 19.

Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 20.

Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 21.

Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen

4. Abschnitt

Wahlvorschläge und Kandidaturen

§ 22.

Wahlvorschläge

§ 23.

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

§ 24.

Kandidatinnen- und Kandidatenliste

§ 25.

Zustimmungserklärungen

§ 26.

Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

§ 27.

Unterstützungserklärungen

§ 28.

Kandidatur für Studienvertretungen

§ 29.

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 30.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 31.

Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

§ 32.

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

5. Abschnitt

Durchführung der Wahlen

§ 33.

Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten

§ 34.

Verbotszone

§ 35.

Wahllokale

§ 36.

Wahlzelle

§ 37.

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 38.

Ausübung des Wahlrechts

§ 39.

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 40.

Stimmabgabe

§ 41.

Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis

§ 42.

Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis

§ 43.

Zweifelsfälle

§ 44.

Amtlicher Stimmzettel

§ 45.

Wahlkuverts

§ 46.

Gültiger Stimmzettel

§ 47.

Ungültiger Stimmzettel

§ 48.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 49.

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 50.

Besondere Umstände

6. Abschnitt

Durchführung der Briefwahl

§ 51.

Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

§ 52.

Beantragung einer Wahlkarte

§ 53.

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 54.

Erfassung des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem

§ 55.

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

§ 56.

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 57.

Rückübermittlung der Wahlkarten

§ 58.

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 59.

Nichtigkeitsgründe

7. Abschnitt

Wahlergebnis

§ 60.

Zusammenführung der Wahlergebnisse

§ 61.

Wahlakt

§ 62.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen

§ 63.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 64.

Verständigung der Gewählten

§ 65.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 66.

Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 67.

Wahlwiederholung

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 68.

Inkrafttreten

§ 69.

Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hoch-schülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
  2. 2. Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
  3. 3. Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommissionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der durchzuführenden Wahl;
  4. 4. Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
  5. 5. Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und die Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004;
  6. 6. Bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, das Personenkennzeichen an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und die Personenkennzahl oder eine vergleichbare Kennzeichnung an Privatuniversitäten;
  7. 7. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung - BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung - HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wähler-verzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission - UK);
  8. 8. Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 2. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen ständige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

  1. 1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
  2. 2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

  1. 1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
  2. 2. einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(4) Die bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, eingerichteten Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bestehen aus:

  1. 1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
  2. 2. einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter

§ 3. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) darf mehreren Wahlkommissionen oder Unterkommissionen angehören, wenn dies auf Grund der geringen Anzahl von Studierenden oder der örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden zu mehreren Wahlkommissionen wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister getroffen. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein.

(2) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen und der Unterkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.

(4) Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

Zuständigkeiten der Wahlkommissionen

§ 4. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  1. 1. die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),
  2. 2. die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Homepage für die Beantragung der Wahlkarte,
  3. 3. die Zurverfügungstellung eines Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014,
  4. 4. die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
  5. 5. die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV,
  6. 6. die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß § 20 Abs. 3,
  7. 7. die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
  8. 8. die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
  9. 9. die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
  10. 10. die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
  11. 11. die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
  12. 12. die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
  13. 13. die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  14. 14. die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß § 57 HSG 2014,
  15. 15. die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014,
  16. 16. die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
  17. 17. die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.

(2) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  1. 1. die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),
  2. 2. die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem erstem Wahltag zu liegen hat,
  3. 3. die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im Wahladministrationssystem (§ 12 Abs. 2 Z 2),
  4. 4. die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014),
  5. 5. die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (§ 18 Abs. 3),
  6. 6. die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß § 20 Abs. 2,
  7. 7. die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 HSG 2014),
  8. 8. die Prüfung der Wahlvorschläge (§ 29),
  9. 9. die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
  10. 10. die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
  11. 11. die Durchführung der Wahl und die Leitung der Wahlhandlung, insbesondere auch jener Wahlen, die in der Satzung der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder bei Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, in der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vorgesehen sind,
  12. 12. die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
  13. 13. die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (§ 39),
  14. 14. die Entgegennahme der Stimmzettel (§ 40 Abs. 2) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 48 Abs. 3),
  15. 15. die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 48 Abs. 3),
  16. 16. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (§ 62),
  17. 17. die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (§ 64),
  18. 18. die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 63),
  19. 19. die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 HSG 2014,
  20. 20. die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
  21. 21. die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 59 HSG 2014),
  22. 22. die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.

(3) Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren.

(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 5. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 6) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zu der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.

(3) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.

Umbildung der Wahlkommissionen

§ 6. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.

(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, dass das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet.

(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen keine Mitglieder bekannt gegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag in ihrer Funktion. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

§ 7. (1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.

(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Einberufung der Wahlkommissionen

§ 8. (1) Die oder der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder der Wahlkommission sowie die nominierten Beobachterinnen und Beobachter nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel, zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Stellung des Verlangens einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.

(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Entscheidung auch mittels eines Umlaufbeschlusses herbeiführen.

Niederschrift

§ 9. Über jede Sitzung einer Wahlkommission (Unterkommission) ist eine Niederschrift anzufertigen. Es ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der entsprechende Grund anzugeben. Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden jedenfalls zu protokollieren.

Unterkommissionen

§ 10. (1) Die Wahlkommissionen können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.

(2) Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche hat spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.

(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der jeweiligen Hochschulvertretung oder der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden.

(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission. Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.

(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission anzuwenden.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann darüber hinaus zur Unterstützung bei der Briefwahl Unterkommissionen bilden, wobei die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches zulässig ist. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, geeignete Hilfsorgane mit der Erfüllung spezifischer Aufgaben zu betrauen. Diese Aufgaben sind von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzulegen.

Verlautbarung der Wahltage

§ 11. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren und auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.

(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:

  1. 1. in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist,
  2. 2. an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und
  3. 3. an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

2. Abschnitt

Wahladministrationssystem

Wahladministrationssystem

§ 12. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen ist ein elektronisches Wahladministrationssystem von den Wahlkommissionen zu verwenden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann die Bundesministerin oder den Bundesminister um Unterstützung bei Erfüllung der Aufgaben gegen Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen nach Maßgabe des § 46 zweiter Satz HSG 2014 ersuchen.

(2) Das Wahladministrationssystem hat insbesondere folgende Funktionen zu enthalten:

  1. 1. Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse,
  2. 2. Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen,
  3. 3. Beantragung einer Wahlkarte und Ersichtlichmachung der Beantragung einer Wahlkarte bei einer oder einem Wahlberechtigten im System und ob an diese oder diesen eine Wahlkarte versendet oder von dieser oder diesem persönlich abgeholt worden ist,
  4. 4. Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen,
  5. 5. Übermittlung der Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen für die Wahl der Hochschulvertretungen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen,
  6. 6. Übermittlung der Ergebnisse der Wahl der Bundesvertretung von den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für deren Vorsitzende oder Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter), die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen (Stellvertreterin oder Stellvertreter) auf gesicherte Art eine Zugangsberechtigung bereitzustellen. Die Wahlkommission kann beschließen, dass auf Grund besonderer Erfordernisse (insbesondere dislozierte Standorte oder übermäßige Anzahl von Unterkommissionen etc.) zusätzlichen vertrauenswürdigen Personen eine Zugangsberechtigung bereitgestellt werden kann.

(4) Die Zugangsberechtigungen sind auf die Aufgabenbereiche der jeweiligen Wahlkommissionen oder Unterkommissionen einzuschränken. Die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitserfordernisse sind zu gewährleisten.

(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung für jede Unterkommission an jeder Bildungseinrichtung eine der Anzahl der Wahlberechtigten und der örtlichen Gegebenheiten entsprechende Anzahl an Zugangsberechtigungen zu erstellen, die von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verwaltet werden. Jede dieser Zugangsberechtigung besteht aus einem Benutzernamen und einem Passwort und ist nur ein Mal verwendbar. Die Zugangsberechtigungen der jeweiligen Unterkommissionen sind so zu erstellen, dass die Benutzernamen unverwechselbar jedenfalls mit der Bezeichnung der Unterkommission sowie einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Dienstleister mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Zugangsberechtigungen zu beauftragen.

(6) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und den Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Falls die Zugangsberechtigungen elektronisch übermittelt werden, hat die Übermittlung in einem dem Stand der Technik entsprechenden sicheren Übertragungsmodus zu erfolgen. An Bildungseinrichtungen, an denen keine Unterkommissionen eingerichtet sind, agiert die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission gleichzeitig als Unterkommission. Die Passwörter der Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen dürfen ausschließlich den Vorsitzenden der Wahlkommissionen oder der Unterwahlkommissionen bekannt sein, nicht jedoch den übrigen Mitgliedern der Wahlkommissionen.

(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder die oder der Vorsitzende der Unterwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an der Bildungseinrichtung einzeln in Kuverts gelegt werden. Die Kuverts sind mit der Bezeichnung der Bildungseinrichtung, mit der Nummer der jeweiligen Unterkommission und mit einer fortlaufenden Nummer zu beschriften und zu verschließen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind den Unterkommissionen die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen zu übergeben, sofern die Wahlhandlung nicht von der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) gestartet wird.

(8) Sobald sich eine Unterkommission im elektronischen Wahladministrationssystem anmelden möchte, hat sie das Kuvert mit der niedrigsten noch nicht verwendeten Nummer zu öffnen und die in diesem Kuvert enthaltene Zugangsberechtigung zu verwenden. Kuverts dürfen nur in Anwesenheit aller Mitglieder der jeweiligen Unterkommission geöffnet werden. Sollte die Anwesenheit aller Mitglieder nicht möglich sein, so ist der Grund dafür in der Niederschrift festzuhalten. Der Zeitpunkt des Öffnens eines Kuverts ist in der Niederschrift zu dokumentieren.

(9) Geht die Zugangsberechtigung einer Unterkommission verloren oder wird eine Zugangsberechtigung missbräuchlich verwendet, so hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission unverzüglich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu informieren. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigung unverzüglich im elektronischen Wahladministrationssystem gesperrt wird. Sollte die Zugangsberechtigung bereits verwendet worden sein, so kann die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission im Einvernehmen mit der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschließen, alle Einträge, die von der verloren gegangenen oder missbräuchlich verwendeten Zugangsberechtigung im elektronischen Wahladministrationssystem gesetzt wurden, rückgängig zu machen.

3. Abschnitt

Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 13. (1) Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben. Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen an jeder dieser Bildungseinrichtungen wahlberechtigt.

(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.

Stichtag

§ 14. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 15. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.

(2) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:

  1. 1. Familienname oder Nachname,
  2. 2. Vorname,
  3. 3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
  4. 4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
  5. 5. Geburtsdatum,
  6. 6. Geschlecht,
  7. 7. Anschrift am Studienort und am Heimatort,
  8. 8. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
  9. 9. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
  10. 10. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung.

(3) Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.

Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 16. (1) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß § 15 Abs. 2 in einem dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard gespeichert werden.

(4) Die Löschung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

(5) Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Dienstleister mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems inklusive des Datenverbundes beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß § 15 Abs. 2 direkt an den Dienstleister zu übermitteln sind.

Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

§ 17. (1) Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß § 15 Abs. 2 übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.

(2) Scheinen Wahlberechtigte mehrfach (insbesondere auf Grund des Betreibens von Studien an mehreren Bildungseinrichtungen) in den übermittelten Daten auf, sind diese mehrfachen Einträge einer oder eines Wahlberechtigten zur Gewährleistung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Eintrag im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zusammenzuführen. Die Zusammenführung hat durch Abgleichung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens der Wahlberechtigten zu erfolgen, sofern auf Grund der anderen übermittelten Merkmale (Familienname oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen etc.) kein begründeter Zweifel besteht, dass es sich um die gleiche Person handelt. Die Zusammenführung kann automatisiert erfolgen, es ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, aus welchen Gründen für oder gegen eine Zusammenführung entschieden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(3) Lassen sich Einträge anhand der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens nicht eindeutig zusammenführen, sind diese Datensätze einer oder eines Wahlberechtigten von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur bei Übereinstimmung der anderen übermittelten Merkmale (Familienname oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, etc.) zusammenzuführen.

(4) Die Wahlberechtigten sind sodann, alphabetisch nach Familienname oder Nachname geordnet, in dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV einzutragen, wobei die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen ausgeblendet und jeder und jedem Wahlberechtigten zur eindeutigen Identifizierbarkeit ein eigenes Identifikationsmerkmal (fortlaufende Nummer der Position im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zugeordnet wird.

Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 18. (1) Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).

(2) Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.

(3) Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.

(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten der ordentlichen Mitglieder zu enthalten:

  1. 1. fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
  2. 2. Familienname oder Nachname der oder des Studierenden,
  3. 3. Vorname der oder des Studierenden,
  4. 4. Geburtsdatum,
  5. 5. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
  6. 6. Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)).

Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 19. (1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.

(2) Aufzulegen ist:

  1. 1. In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
  2. 2. in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV.

(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.

(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.

(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Dienstleister mit der Versendung zu beauftragen.

Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 20. (1) Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das aufgelegte vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.

(2) Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.

(4) Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.

Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen

§ 21. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem ersten Wahltag unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl herzustellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV, Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen anzufertigen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor Beginn der Wahlen zu übergeben.

4. Abschnitt

Wahlvorschläge und Kandidaturen

Wahlvorschläge

§ 22. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief einen Wahlvorschlag einzubringen. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.

(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
  2. 2. eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
  3. 3. die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
  4. 4. die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters,
  5. 5. eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (§ 27).

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

§ 23. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber bis vier Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.

(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.

(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen des HSG 2014 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.

Kandidatinnen- und Kandidatenliste

§ 24. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.

(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:

  1. 1. Familienname oder Nachname und Vorname,
  2. 2. Geburtsjahr,
  3. 3. Anschrift,
  4. 4. die Bezeichnung des Studiums,
  5. 5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.).

(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.

(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Zustimmungserklärungen

§ 25. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind zu streichen.

Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

§ 26. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen oder Nachnamen und den Vornamen und die Anschrift einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(3) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein.

Unterstützungserklärungen

§ 27. (1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für

  1. 1. Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,
  2. 2. Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,
  3. 3. Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
  4. 4. Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
  5. 5. Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
  6. 6. Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
  7. 7. Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.

(2) Der Wahlvorschlag für die Bundesvertretung muss von mindestens 200 Wahlberechtigten aus mindestens sieben Bildungseinrichtungen unterstützt werden, wobei diese Unterstützungserklärungen von mindestens zehn Wahlberechtigten je Bildungseinrichtung stammen müssen.

(3) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname oder Nachname und der Vorname, wenn vorhanden das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.), die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.

(4) Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestätigen oder auszustellen.

(5) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterfertigen, wenn sie für diese wahlberechtigt sind.

(6) Absatz 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn

  1. 1. die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
  2. 2. die Person für eine Hochschulvertretung, auf die sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf einem Wahlvorschlag für eine Hochschulvertretung, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.

(7) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.

Kandidatur für Studienvertretungen

§ 28. (1) Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.

(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.

(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:

  1. 1. Familienname oder Nachname und Vorname,
  2. 2. Geburtsjahr,
  3. 3. Anschrift,
  4. 4. die Bezeichnung des Studiums,
  5. 5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.).

(4) Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.

(5) Kandidatinnen und Kandidaten, die für die jeweilige Studienvertretung nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission nicht zuzulassen.

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 29. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 22 bis 28 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Bildungseinrichtungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 2 und 4, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 oder § 27 Abs. 2 oder § 28 Abs. 3 erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.

(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur muss innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief wieder eingelangt sein.

(4) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.

(5) Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur verzichtet haben.

(3) Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur verzichtet.

Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

§ 31. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 30) sind ungültig.

(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann von der Wahlkommission der Aufgabeschein angefordert werden. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um 12.00 Uhr aufgegeben.

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 32. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.

(2) Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge den Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Hochschulvertretung zu erstellen und diesen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 11.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

5. Abschnitt

Durchführung der Wahlen

Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten

§ 33. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 11.

(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. An jedem Wahltag müssen mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien eingerichtet sind, sind berechtigt, eine Verlängerung der Wahlhandlung am letzten Wahltag bis spätestens 19.00 Uhr zu beschließen.

(3) An Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, müssen an jedem Wahltag mindestens zwei Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens zwölf Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien eingerichtet sind, sind berechtigt, eine Verlängerung der Wahlhandlung am letzten Wahltag bis spätestens 19.00 Uhr zu beschließen.

Verbotszone

§ 34. (1) Im Wahllokal und in einem von der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission durch Beschluss zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist an den Wahltagen jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler oder durch Anschlag oder Verteilen von Wahlwerbung verboten. Der Umkreis darf vom Eingang des Wahllokales nicht weniger als 15 Meter und nicht mehr als 50 Meter betragen. Der Umkreis ist spätestens sieben Tage vor dem ersten Wahltag, unter Beschreibung der jedenfalls von der Verbotszone umfassten Räumlichkeiten oder Flächen, kundzumachen.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 300 Euro zu ahnden.

Wahllokale

§ 35. (1) Die Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat geeignete Wahllokale sowie je einen Computer mit Internetzugang und Drucker gemäß § 14 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 HSG 2014 pro Wahlkommission oder Unterwahlkommission sowie je einen Computer mit Internetzugang pro Unterkommission für die Durchführung der Wahlhandlung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Computer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein.

(3) Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände des Wahllokales, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission an der jeweiligen Bildungseinrichtung bereitzustellen.

(4) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.

(5) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission oder die Unterkommission verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Wahlzelle

§ 36. (1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Durchführung der Wahlhandlung zu ermöglichen, können für eine Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder deren Unterkommission auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers in der Wahlzelle verhindert.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen, mit dem erforderlichen Schreibmaterial für das Ausfüllen der Stimmzettel auszustatten und ausreichend zu beleuchten.

(4) Die Wahlzelle ist von der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission regelmäßig zu kontrollieren.

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 37. (1) Der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.

(2) Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß § 10 eingerichteten Unterkommissionen zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 35 Abs. 2 funktionsfähig ist.

(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln sowie die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu versiegeln und bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

Ausübung des Wahlrechts

§ 38. (1) Das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung ist wie folgt auszuüben:

  1. 1. durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
  2. 2. wurde eine Wahlkarte ausgestellt, entweder durch Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe.

(2) Das Wahlrecht für die Wahl der Studienvertretung ist durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, auszuüben.

(3) Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die jeweilige Hochschulvertretung anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission an der betreffenden Bildungseinrichtung auszuüben ist.

(4) Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 47 Abs. 4 HSG 2014 zuständig ist.

(5) Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der persönlichen Stimmabgabe helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ist als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(6) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich ist.

(7) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission oder die Unterkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 39. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission mittels des bildungseinrichtungsspezifischen Ausweises der Studierenden (Studierendenausweis) oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines nachzuweisen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.

Stimmabgabe

§ 40. (1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch einen Studierendenausweis oder einen Personalausweis oder einen Reisepass oder einen Führerschein auszuweisen. Ein Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat sodann im Wahladministrationssystem zu überprüfen, welche Wahlberechtigungen von der oder dem Studierenden schon ausgeübt worden sind. Ist sie oder er im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen und hat sie oder er keinen Vermerk, dass eine Wahlkarte an sie oder ihn versandt oder von ihr oder ihm abgeholt worden ist, und hat sie oder er keinen Vermerk, dass das jeweilige Wahlrecht schon ausgeübt worden ist, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die amtlichen Stimmzettel müssen vor Beginn der Wahlhandlung mit einem färbigen Stempel der jeweiligen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission versehen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden. Diese oder dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis

§ 41. (1) Bei der Wählerin oder dem Wähler, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis des Wahladministrationssystems zu vermerken.

(2) Gleichzeitig muss die Stimmabgabe von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zusätzlich in einem papierbasierten Abstimmungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 7 unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung des Identifikationsmerkmales (ID) eingetragen werden.

(3) Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission im papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) Die Verwendung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:

  1. 1. Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß dem Muster der Anlage 7 zu entsprechen.
  2. 2. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben die elektronischen Abstimmungsverzeichnisse getrennt für jede eingerichtete Unterkommission nach Schließen der Wahllokale auszudrucken.
  3. 3. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
  4. 4. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger verschlüsselt gespeichert werden, welcher sicher zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen ist, und müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag gelöscht werden.
  5. 5. Den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen und den Beobachterinnen und Beobachtern ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
  6. 6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponente ist die Wahlhandlung von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterbrechen und erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit fortzusetzen.

Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis

§ 42. Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Studierendenausweis zusätzlich vermerkt werden kann, soferne die Identität durch den Studierendenausweis nachgewiesen worden ist.

Zweifelsfälle

§ 43. (1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat nur Studierende, die im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (§ 39), zur Stimmabgabe zuzulassen.

(2) Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder er von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen kann.

(3) Zweifel im Sinn des Abs. 2 können von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.

(4) Die Entscheidung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, eine Person nicht zur Wahl zuzulassen, muss vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der Niederschrift der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu vermerken.

Amtlicher Stimmzettel

§ 44. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 8 bis 10 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die amtlichen Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen sind in folgenden Farben herzustellen:

  1. 1. hellblaue Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
  2. 2. beige Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und
  3. 3. farblich unterscheidbare Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen.

(3) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 22) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (§ 28) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen.

(4) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission oder Unterwahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.

(5) Das Drucken der amtlichen Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission oder Unterwahlkommission für alle an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu wählenden Organe zu veranlassen.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben für sehbehinderte und blinde Studierende Stimmzettel-Schablonen bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der erforderlichen Anzahl fristgerecht anzufordern. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat diese in der angeforderten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen zu tragen.

(7) Für die Briefwahl sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 8-Briefwahl und der Anlage 9-Briefwahl zu verwenden und haben einen Vermerk „Briefwahl“ zu enthalten.

Wahlkuverts

§ 45. (1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig. Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Bezeichnung der Bildungseinrichtung auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.

Gültiger Stimmzettel

§ 46. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie oder er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe oder die Kandidatin oder den Kandidaten wählen will.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für Studienvertretungen mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist die Nennung nur einfach zu zählen.

Ungültiger Stimmzettel

§ 47. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche, mit dem färbigen Stempel der jeweiligen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission versehene, Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder bei Wahlen in Studienvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.

(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so sind diese Stimmzettel ungültig.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission) wählbaren Organe.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 48. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

  1. 1. die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,
  3. 3. im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1 und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. 4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Absatz 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission oder Unterwahlkommission bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 49. (1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung im Wahladministrationssystem einzutragen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
  2. 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
  3. 3. die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
  4. 4. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
  5. 5. die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 43),
  6. 6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
  7. 7. die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach § 48 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

  1. 1. das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
  2. 2. das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis und das papierbasierte Abstimmungsverzeichnis,
  3. 3. die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
  4. 4. die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
  5. 5. die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Besondere Umstände

§ 50. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß § 33 zu beachten.

(2) Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

6. Abschnitt

Durchführung der Briefwahl

Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

§ 51. (1) Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte möglich.

(2) Die Studienvertretung muss persönlich vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gewählt werden.

Beantragung einer Wahlkarte

§ 52. (1) Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem erstem Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Nachweis der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:

  1. 1. schriftlich, mittels eingeschriebener Briefsendung oder
  2. 2. persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder
  3. 3. elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Homepage (§ 4 Abs. 1 Z 2).

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt nachzuweisen:

  1. 1. bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines;
  2. 2. bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines und der Abgabe einer Kopie von diesem;
  3. 3. bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines in das „E-Formular“.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.

(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung und sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, übermittelt.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Dienstleister mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.

(7) Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 53. (1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:

  1. 1. Familienname oder Nachname und Vorname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
  4. 4. bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
  5. 5. Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,
  6. 6. Identitätsnachweis,
  7. 7. E-Mail-Adresse.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten Daten und Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.

Erfassung des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem

§ 54. (1) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im Wahladministrationssystem erfasst.

(2) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem zu erfassen.

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

§ 55. (1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im Wahladministrationssystem sicher zu speichern und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:

  1. 1. das Identifikationsmerkmal (ID) und
  2. 2. alle Wahlberechtigungen.

(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme des Nachweises der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail mit einem Bestätigungslink und einem Ablehnungslink an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu senden. Erst wenn durch Aufruf des Bestätigungslinks die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers bestätigt wird, ist die Wahlkarte wirksam beantragt und die Beantragung im Wahladministrationssystem zu vermerken. Wird der Ablehnungslink aufgerufen, gilt der Wahlkartenantrag als zurückgezogen.

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56. (1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:

  1. 1. Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit folgenden Angaben zu versehen:
    1. a) Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
    2. b) bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen) oder Sozialversicherungsnummer,
    3. c) Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
    4. d) Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist und
    5. e) Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
  2. 2. Die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen; sämtliche Unterlagen sind in ein Überkuvert zu geben und zu verschließen.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

  1. 1. hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
  2. 2. beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen und diesen Vorgang im Wahladministrationssystem zu vermerken. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Rückübermittlung der Wahlkarten

§ 57. (1) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu geben. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu geben, sodann ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.

(2) Eine Rückübermittlung gemäß Abs. 1 der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zulässig:

  1. 1. durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) oder
  2. 2. durch Übermittlung (Post, Boten etc.) der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission).

(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß § 59 Z 1 oder 4 oder 5 oder 7 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58. (1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen, die Lasche der Wahlkarte zu öffnen und auf die Sichtbarkeit der Daten der Wählerin oder des Wählers und auf das Vorliegen der eidesstattlichen Erklärungen zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im Wahladministrationssystem bewirkt, dass das bereits durch die Briefwahl ausgeübte Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 12.00 Uhr beginnen.

(4) Vor der Auszählung gemäß Absatz 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Absatz 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts in die hierfür vorbereiteten Behältnisse getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 2 und 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  4. 4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Nichtigkeitsgründe

§ 59. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  3. 3. die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  4. 4. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  5. 5. auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  6. 6. die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt ist,
  7. 7. für eine Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt wurden.

7. Abschnitt

Wahlergebnis

Zusammenführung der Wahlergebnisse

§ 60. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.

(2) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.

Wahlakt

§ 61. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen

§ 62. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.

(2) Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 13 bis 15 anzufertigen.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 63. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(2) Hierbei ist anzugeben:

  1. 1. das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
  2. 2. die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
  3. 3. die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.

Verständigung der Gewählten

§ 64. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Bundesvertretung oder Hochschulvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten zugeteilt.

(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl zuzuweisen.

(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 65. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 HSG 2014 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 66. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission oder Unterwahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 HSG 2014 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 67. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der oder des jeweiligen Klubvorsitzenden gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 28. Juni 2014 beigelegt wird, in der diese oder dieser bestätigt, dass der Wahlvorschlag von ihrem oder seinem Klub unterstützt wird.

(2) Jeder Klub kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für die Beurteilung der Mandatsstärke der Klubs ist ein Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, heranzuziehen. Haben mehrere Klubs die gleiche Mandatsstärke, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Wahlvorschläge, die von keinem Klub unterstützt werden, sind hinter den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge anzureihen.

(4) Wahlwerbende Gruppen in der Bundesvertretung, die gemäß Abs. 1 von einem Klub gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, BGBl I Nr. 22/1999, unterstützt werden, sind jedenfalls berechtigt, bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 die Bezeichnung des jeweiligen unterstützenden Klubs als Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beizubehalten.

(5) Die Wahlvorschläge für die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen bzw. die Kandidaturen für Studienvertretungen an diesen Bildungseinrichtungen sind für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge vorzunehmen.

(6) Die Zusammenfassung mehrerer Studienvertretungen zu einer Studienvertretung durch die Hochschulvertretung im Sinne des § 19 Abs. 2 HSG 2014 an Bildungseinrichtungen, an denen noch keine Hochschulvertretungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß § 70 Abs. 1 HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß § 5 FHStG bzw. § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998 beschlossen werden.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Anlage 15

Anlage 15 

Anlage 16

Anlage 16 

Anlage 17

Anlage 17 

Anlage 18

Anlage 18 

Mitterlehner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)