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BGBl II 103/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Verordnung: Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

103. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „mehr als 72 Stunden“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden“ ersetzt.

2. In Anlage A entfallen die Wörter „Finnland“ und „Griechenland“.

3. § 14 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“ und nach Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:

„(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.“

Anschober

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