83. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), BGBl. I Nr. 67/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 lautet Abs. 4:
„(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 5, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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