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BGBl I 110/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Änderung des Investitionsprämiengesetzes - InvPrG
(NR: GP XXVII AB 367 S. 51 . BR: AB 10414 S. 912 .)

110. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG) geändert werden

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 88/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „bis zu einer Milliarde Euro“ durch den Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ ersetzt.

2. § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG)

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „eine Milliarde Euro“ durch „zwei Milliarden Euro“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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