478. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 464/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 wird die Wendung „30. November 2020“ durch die Wendung „16. November 2020“ ersetzt.
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß § 17 und § 22 sind vom 17. November bis 6. Dezember 2020 auf alle Schulen gemäß § 2 die Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“ (4. Abschnitt) anzuwenden.“
3. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
- 1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
- 2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
- 3. wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
- 4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.“
4. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie an Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.“
5. § 35 lautet:
„§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben - in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume - eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.“
6. § 37 lautet:
„§ 37. Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
- 1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
- 2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation anstreben,
- 3. zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
- 4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.“
7. Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schulleitung kann das Vorliegen eines Bedarfes auf pädagogische Unterstützung auch amtswegig feststellen und diese anordnen.“
8. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Überschrift des § 13 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann
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