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BGBl II 393/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

393. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

393. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 74,
  2. 2. des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheitenschulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, sowie
  3. 3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2020, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 1 lautet:

§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Handelsakademie (Anlage A1)
    1. a) Handelsakademie - Digital Business (Anlage A1.1)
    2. b) Handelsakademie - European and International Business (Anlage A1.2)
    3. c) Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A1.3)
    4. d) Handelsakademie - Industrial Business (Anlage A1.4)
    5. e) Handelsakademie - Wirtschaft und Recht (Anlage A1.5)
  2. 2. Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A2)

    Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A2.1)

    1. Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A2.1)
  3. 3. Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A3)
  4. 4. Aufbaulehrgang der Handelsakademie (Anlage A4)

    Aufbaulehrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A4.1)

    1. Aufbaulehrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A4.1)
  5. 5. Kolleg der Handelsakademie (Anlage A5)
    1. a) Kolleg der Handelsakademie - Digital Business (Anlage A5.1)
    2. b) Kolleg der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A5.2)
  6. 6. Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A6)
    1. a) Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business (Anlage A6.1)
    2. b) Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A6.2)“

2. Dem Art. I § 4 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2020 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Art. I § 1, die Anlagenbezeichnung der Anlage A3 (in der Fassung der Z 3), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der der Anlage A4 (in der Fassung der Z 4), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A4, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A5 (in der Fassung der Z 10), der I. Abschnitt der Anlage A5, die Anlagenbezeichnung der Anlage A2 (in der Fassung der Z 13), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A1.1 (in der Fassung der Z 14), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A1.1, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A6 (in der Fassung der Z 19) sowie der I. und VII. Abschnitt der Anlage A6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.2 (in der Fassung der Z 29), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.3 (in der Fassung der Z 30), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.4 (in der Fassung der Z 31) und die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.5 (in der Fassung der Z 32) treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,
  3. 3. die Anlagen A2.1, A4.1, A5.1, A5.2, A6.1 und A6.2 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der 3. Semester mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“

3. Die Anlage A2 (Lehrplan der Zweisprachigen Handelsakademie) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A3“.

4. Die Anlage A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A4“.

5. Die Überschrift der Anlage A4 (neu) (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien) lautet:

„Lehrplan des Aufbaulehrganges der Handelsakademie“

6. In der Anlage A4 (neu) wird im I. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Aufbaulehrgang an Handelsakademien“ durch die Wendung „Aufbaulehrgang der Handelsakademie“ ersetzt.

7. In der Anlage A4 (neu) wird im IV. Abschnitt (Stundentafel) im die Stundentafel der Deutschförderklasse betreffenden Unterabschnitt in den Fußnoten 1, 3 und 4 die Wendung „Aufbaulehrganges an Handelsakademien“ jeweils durch die Wendung „Aufbaulehrganges der Handelsakademie“ ersetzt.

8. In der Anlage A4 (neu) wird im V. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im die Allgemeinen Bestimmungen betreffenden Unterabschnitt die Wendung „Aufbaulehrganges an Handelsakademien“ durch die Wendung „Aufbaulehrganges der Handelsakademie“ ersetzt.

9. In der Anlage A4 (neu) wird im V. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im die Schulautonomen Abweichungen von der Stundentafel betreffenden Unterabschnitt in Z 12 die Wendung „Aufbaulehrganges an Handelsakademien“ durch die Wendung „Aufbaulehrganges der Handelsakademie“ ersetzt.

10. Die Anlage A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A5“.

11. Die Überschrift der Anlage A5 (neu) (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) lautet:

„Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie“

12. In der Anlage A5 (neu) wird im I. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Kolleg an Handelsakademien“ jeweils durch die Wendung „Kolleg der Handelsakademie“ ersetzt.

13. Die Anlage A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A2“.

14. Die Anlage A1DB (Lehrplan der Handelsakademie Digital Business) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.1“.

15. Die Überschrift der Anlage A1.1 (neu) (Lehrplan der Handelsakademie Digital Business) lautet:

„Lehrplan der Handelsakademie - Digital Business“

16. In der Anlage A1.1 (neu) wird im I. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Handelsakademie Digital Business“ jeweils durch die Wendung „Handelsakademie - Digital Business“ ersetzt.

17. In der Anlage A1.1 (neu) wird im IV. Abschnitt (Stundentafel) im die Stundentafel der Deutschförderklasse betreffenden Unterabschnitt in den Fußnoten 1, 3 und 4 die Wendung „Handelsakademie Digital Business“ jeweils durch die Wendung „Handelsakademie - Digital Business“ ersetzt.

18. In der Anlage A1.1 (neu) wird im V. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung „Handelsakademie Digital Business“ durch die Wendung „Handelsakademie - Digital Business“ ersetzt.

19. Die Anlage A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A6“.

20. Die Überschrift der Anlage A6 (neu) (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) lautet:

„Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige“

21. In der Anlage A6 (neu) wird im I. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Kolleg an Handelsakademien“ jeweils durch die Wendung „Kolleg der Handelsakademie“ ersetzt.

22. In der Anlage A6 (neu) wird im VII. Abschnitt (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und didaktische Grundsätze der Cluster und Pflichtgegenstände), Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), Unterabschnitt A1.1 (Stammbereich) im den Cluster Persönlichkeit und Bildungskarriere betreffenden Abschnitt 1 in den Punkten 1.1 (Religion) und 1.2 (Kundenorientierung und Verkauf, Business Behaviour) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

23. In der Anlage A6 (neu) wird im VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.1 in dem den Cluster Sprachen und Kommunikation betreffenden Abschnitt 2 in den Punkten 2.1 (Englisch einschließlich Wirtschaftssprache) und 2.2 (Lebende Fremdsprache) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

24. In der Anlage A6 (neu) wird im VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.1 in dem den Cluster Entrepreneurship - Wirtschaft und Management betreffenden Abschnitt 3 in den Punkten 3.1 (Betriebswirtschaft), 3.2 (Unternehmensrechnung), 3.4 (Wirtschaftsinformatik), 3.5 (Officemanagement und angewandte Informatik), 3.6 (Recht) und 3.7 (Volkswirtschaft) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

25. In der Anlage A6 (neu) wird im VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.1 in dem den Cluster Mathematik und Naturwissenschaften betreffenden Abschnitt 4 in den Punkten 4.1 (Mathematik und angewandte Mathematik) und 4.2 (Technologie, Ökologie und Warenlehre) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

26. In der Anlage A6 (neu) wird im VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.2 (Schulautonomer Erweiterungsbereich) in dem den Ausbildungsschwerpunkt betreffenden Abschnitt A.2.1 in den Punkten 2.1.1 (Informations- und Kommunikationstechnologie - E-Business), 2.1.2 (Management, Controlling und Accounting), 2.1.3 (Finanz- und Risikomanagement), 2.1.4 (Controlling, Wirtschaftspraxis und Steuern), 2.1.5 (Entrepreneurship und Management), 2.1.6 (Internationale Wirtschaft), 2.1.7 (Kommunikationsmanagement und Marketing), 2.1.8 (Logistikmanagement), 2.1.9 (Qualitätsmanagement und integrierte Managementsysteme), 2.1.10 (Ökologisch orientierte Unternehmensführung) und 2.1.11 (Management für (schulautonomes Geschäftsfeld) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

27. In der Anlage A6 (neu) wird im VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.2, in dem die Seminare betreffenden Unterabschnitt 2.2 die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

28. In der Anlage A6 (neu) wird im VII. Abschnitt im Unterabschnitt A.3 (Verbindliche Übungen), Unterabschnitt B (Freigegenstände), Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) und Unterabschnitt D (Förderunterricht) jeweils die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

29. Die Anlage A1EIB (Lehrplan der Handelsakademie - European and International Business) in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2020 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.2“.

30. Die Anlage A1KM (Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik) in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2020 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.3“.

31. Die Anlage A1IB (Lehrplan der Handelsakademie - Industrial Business) in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2020 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.4“.

32. Die Anlage A1WR (Lehrplan der Handelsakademie - Wirtschaft und Recht) in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2020 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.5“.

33. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A2.1 (Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik) wird nach der Anlage A2 (neu) (Handelsakademie für Berufstätige), die Anlage A4.1 (Aufbaulehrgang der Handelsakademie für Berufstätige) wird nach der Anlage A4 (neu) (Aufbaulehrgang der Handelsakademie), die Anlagen A5.1 (Kolleg der Handelsakademie - Digital Business) und A5.2 (Kolleg der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik) werden jeweils nach der Anlage A5 (neu) (Kolleg der Handelsakademie) und die Anlagen A6.1 (Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business) und A6.2 (Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik) werden jeweils nach der Anlage A6 (neu) (Kolleg der Handelsakademie) eingefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A2.1, A4.1, A5.1, A5.2, A6.1 und A6.2 unter Abschnitt VI. enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Faßmann

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