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BGBl II 368/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

368. Verordnung: Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016

368. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2020,
  2. 2. des § 89 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
  3. 3. des § 144 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
  4. 4. des § 56 Abs. 6 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
  5. 5. des § 2 Abs. 13 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
  6. 6. des § 45a Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
  7. 7. des § 28 Abs. 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,

    wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 181/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 2 wird vor dem Wort „sowie“ die Wortfolge „und im Hinblick auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ eingefügt.

2. In § 2 Z 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 wird jeweils der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) die als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);“

4. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Kostenpflichtige gemäß § 28 Abs. 6 FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a Abs. 1 FM-GwG registriert sind.“

5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.“

6. § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. für den Rechnungskreis 3:
    1. a) Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
    2. b) § 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
    3. c) § 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
    4. d) § 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
  2. 4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie“

7. Dem § 6 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.“

8. § 7 Abs. 4 Z 11 und 12 lautet:

  1. „11. eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9 und
  2. 12. eines registrierten Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen mit der Mindestpauschale gemäß § 21a Abs. 4“

9. § 17 Abs. 1 lautet:

§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;
  2. 2. der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
  3. 3. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.

    Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.“

10. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.“

11. § 20 Abs. 1 lautet:

§ 20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß § 36 InvFG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;
  2. 2. der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;
  3. 3. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.“

12. Nach § 21 wird folgender Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

„4. Abschnitt

Rechnungskreise 1 bis 4

Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

§ 21a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3) Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 1 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.

(4) Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.

(5) Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden.“

13. § 22 lautet:

§ 22. (1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2020 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2020 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden;
  6. 6. soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 anzuwenden;
  7. 7. soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2020 anzuwenden;
  8. 8. soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 anzuwenden;
  9. 9. soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 anzuwenden;
  10. 10. soweit auf Bestimmungen des Zentralen Gegenparteien-Vollzugsgesetzes - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
  11. 11. soweit auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
  12. 12. soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden;
  13. 13. soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden;
  14. 14. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden;
  15. 15. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden;
  16. 16. soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden;
  17. 17. soweit auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
  18. 18. soweit auf Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 - EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden;
  19. 19. soweit auf Bestimmungen des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes - RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.

(2) Für Verweise auf Unionsrecht in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873 , ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4, anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 , in dieser Verordnung CSDR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033 , ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , in dieser Verordnung EMIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099 , ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1, anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , in dieser Verordnung MiFIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2175 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, anzuwenden;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU , in der Verordnung MiFID II genannt, verwiesen wird, so ist die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2115 , ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 1, anzuwenden;
  6. 6. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 , in dieser Verordnung Melde-RTS genannt, verwiesen wird, so ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 250 vom 28.09.2017 S. 76, anzuwenden;
  7. 7. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 , in der Verordnung BMR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 , ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2175 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, anzuwenden.“

14. Dem § 23 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und 12, § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, § 21a samt Überschriften und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2020 treten mit 30. September 2020 in Kraft. Unbeschadet bescheidmäßig aufgegebener Meldepflichten gemäß § 28 Abs. 6 letzter Satz FM-GwG sind Referenzdaten gemäß § 21a Abs. 2 erstmalig für den Zeitraum vom 2. Halbjahr 2020 bis zum 1. Halbjahr 2021 gemäß § 21a Abs. 1 bis zum 10. August 2021 zu melden.

(11) (zu § 21a): Für das FMA-Geschäftsjahr 2020 haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einheitlich einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro und für das FMA-Geschäftsjahr 2021 eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 500 Euro zu leisten.“

Ettl Müller

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