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BGBl II 333/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

333. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

333. Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat am 14. Juli 2020 die aus der Anlage ersichtliche „Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes“ (§ 14 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020) beschlossen.

Anlage

Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat am 14. Juli 2020 beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 202/1946, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 504/1994, wird wie folgt geändert:

Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a. (1) Sofern der Gerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation zulässig (§ 7 Abs. 3 VfGG).

(2) Die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung im Umlaufweg zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so übermittelt der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen, zum Antrag eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung hat an die vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen; die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt.

(3) Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt (Abs. 2) wenigstens acht Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG wenigstens vier Stimmführer, an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag die nach § 31 VfGG erforderliche Zahl der Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Die Beratung und Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung mit Mitteln der Telekommunikation zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so setzt der Vorsitzende einen Termin fest, zu dem die Rechtssache in einer Videokonferenz beraten wird.

(5) Zu einem mit Mitteln der Telekommunikation gefassten Beschluss ist es erforderlich, dass wenigstens acht Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG wenigstens vier Stimmführer, an der Videokonferenz (Abs. 4) teilnehmen und der Antrag die nach § 31 VfGG erforderliche Zahl der Stimmen auf sich vereinigt.“

Edtstadler

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