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BGBl II 334/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

334. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

334. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes geändert wird

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 370/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 433/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 und § 3 lauten:

„Dienstausweis

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.

(2) Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.

(3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

§ 3. (1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
    1. a) Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
    2. b) Schriftzug „Dienstausweis“,
    3. c) Bundeswappen,
    4. d) Sicherheitsmerkmale,
    5. e) Lichtbild,
    6. f) Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
    7. g) Schriftzug „Personalnummer“ und die Nummer,
    8. h) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
    9. i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
  2. 2. Rückseite (Chipseite)
    1. a) kontaktgebundener Chip,
    2. b) Amtstitel,
    3. c) Akademische Titel,
    4. d) Familienname und Vorname,
    5. e) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
    6. f) aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
    7. g) Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
    8. h) quergestellter Schriftzug „A-Trust a.sign premium“,
    9. i) quergestellt Kartennummer des Dienstausweises,
    10. j) Schriftzug „CE“,
    11. k) Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
    12. l) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“,
    13. m) Schriftzug „AUSTRIACARD“.

(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, einzutragen.

(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.“

2. § 4 Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 3.

3. § 8 erhält die Bezeichnung § 5.

4. § 5 Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. II Nr. 334/2020 ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.“

5. Die Anlage erhält die Bezeichnung Anlage 1 und die Anlage 2 wird angefügt.

Anlage 2

Vorderseite (Bildseite):

Rückseite (Chipseite):

Thienel

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