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BGBl II 328/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

328. Verordnung: Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung und der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

328. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Anlage A3g, sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung
    1. a) einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,
    2. b) einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,
    3. d) eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,
    4. e) der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,
    1. an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.“

2. § 5 Abs. 1 Z 5 entfällt.

3. § 6 Abs. 5 entfällt.

4. In § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 , ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1“ durch den Verweis „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873 , ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4“ ersetzt.

5. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c samt Überschriften eingefügt:

„Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene

§ 6b. (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;
  2. 2. Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;
  3. 3. Anlage I2b.

(2) Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 , die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf unkonsolidierter Ebene

§ 6c. Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 , die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.“

6. § 10b lautet:

§ 10b. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

  1. 1. es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,
  2. 2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und
  3. 3. § 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.“

7. Nach § 10b werden folgende §§ 10c und 10d samt Überschriften eingefügt:

„Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

§ 10c. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
  2. 2. Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt;
  3. 3. Anlage I2b.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
  2. 2. Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß § 10b unterliegt.

(3) Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene

§ 10d. Übergeordnete Kreditinstitute, die innerhalb weniger bedeutenden Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

  1. 1. sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
  2. 2. sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.“

8. § 11 lautet:

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.“

9. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Tausend Euro“ durch das Wort „Eurocent“ ersetzt.

10. Dem § 17 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 11. Februar 2022 außer Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind sowie letztmalig auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. Februar 2022 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.“

11. Die Anlagen A1a, A3b, A3g, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b, I3, J1 und J2 lauten: (siehe Anlagen)

Artikel 2

Änderung der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2020, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung - ZEIMV, BGBl. II Nr. 352/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge „Tausend Euro“ durch das Wort „Eurocent“ ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 5 und die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.“

3. In Anlage A1 Abschnitt B. Z 4 und Z 5 entfällt jeweils die Tabellenzeile „Hievon: aus dem Zahlungsinstrumentegeschäft“.

Artikel 3

Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 sowie des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird - betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:

Die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung - JKAB-V, BGBl. II Nr. 470/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Tausend Euro“ durch das Wort „Eurocent“ ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.“

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

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Anlage 15

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Ettl Müller

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