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BGBl II 318/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

318. Verordnung: Änderung der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

318. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert wird

Auf Grund der § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5, § 22 § 24 und § 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse, BGBl. II Nr. 219/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. In § 7 Z 1 wird die Wortfolge „40,00 Euro pro 100 Kilogramm“ durch die Wortfolge „60,00 Euro pro 100 Kilogramm“ ersetzt.

4. In § 7a wird die Wortfolge „der ersten Schulstufe“ gestrichen.

5. In § 8 Abs. 1 entfällt der 2. Satz.

6. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Vorbehaltlich verfügbarer Budgetmittel kann monatlich ab 1. Dezember bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.“

7. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr im jeweiligen Antragszeitraum gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.“

8. In § 9 Abs. 8 wird jeweils nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „und Abs. 2“ angefügt.

9. § 9 Abs. 9 lautet:

„(9) Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 7, kann die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.“

10. Nach § 9 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 eingefügt:

„(10) Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Abs. 7 genehmigten Budgetmittel vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.“

11. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Anstelle der Vorlage der Zahlungsnachweise gemäß Abs. 3 kann ein Auszug aus der Finanzbuchhaltung als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen anerkannt werden.“

12. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 :
    1. a) Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,
    2. b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
    3. c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen oder

13. § 12 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:

  1. 1. Verkostung in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen:
    1. a) Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Z 1 beträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person,
    2. b) bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe fünf Euro pro teilnehmender Person und
    3. c) für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß lit. a oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
  2. 2. Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb:
    1. a) Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Z 1 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person und
    2. b) werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sieben Euro pro teilnehmender Person.
  3. 3. Bei Leistungserbringung durch Dritte wird für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in Z 1 und Z 2 angeführten Pauschalbeihilfen gewährt.“

14. § 13 samt Überschrift lautet:

„Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11

§ 13. (1) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 11 zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c und d sowie für die Durchführung einer Verkostung durch einen Diätologen bzw. eine Diätologin oder einen Ernährungswissenschaftler bzw. eine Ernährungswissenschaftlerin sind dem Antrag bei Kosten, die einen Betrag von 50 Euro übersteigen, Unterlagen zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten beizulegen. Die Vorgaben für die entsprechenden Unterlagen zur Plausibilisierung werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.

(2) Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgt unter der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs mit den Zielen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung gegebenenfalls bereits durchgeführter gleichartiger Projekte in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 pro Schuljahr genehmigt werden. Anträge auf Genehmigung von Projekten, die den von der AMA gemäß § 11 Abs. 3 festgelegten und veröffentlichten Förderkriterien nicht entsprechen, sind abzulehnen.

(3) Es sind nur jene Kosten förderfähig, die unmittelbar in Verbindung mit dem eingereichten Projekt angefallen und für die Durchführung des Projekts zwingend erforderlich sind sowie den Leistungen der geplanten Maßnahmen entsprechen.

(4) Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antragsteller bereits vor Genehmigung auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen.

(5) Eine wesentliche inhaltliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen. Über eine Änderung einer bereits genehmigten Maßnahme, welche zu einer Erhöhung der eingereichten und bereits genehmigten Kosten führt, ist von der AMA nach Maßgabe der diesbezüglich zur Verfügung stehenden Budgetmittel bescheidmäßig zu entscheiden.

(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 1, kann die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.

(7) Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Abs. 2 genehmigten Budgetmitteln vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.“

15. In § 14 Abs. 1 1. Satz wird nach dem Wort „Beihilfe“ die Wortfolge „für die gemäß § 13 Abs. 3 förderfähigen Kosten“ eingefügt.

16. § 14 Abs. 2 Z 2 bis 3 lauten:

  1. „2. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben und für Kosten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten,
  2. 3. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und“

17. Nach § 14 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.“

18. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

19. § 19 samt Überschrift lautet:

„Muster und Formblätter“

§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Die Übermittlung der Meldungen, Anträge und Anzeigen kann, sofern in diesen Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten eigenhändig unterschriebenen Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung über die Website „www.eama.at “ unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.“

Köstinger

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