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BGBl II 317/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

317. Verordnung: Änderung der Ergänzungsregisterverordnung 2009 (ERegV 2009)

317. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit der die Ergänzungsregisterverordnung 2009 (ERegV 2009) geändert wird

Auf Grund des 2. bis 4. Abschnitts, insbesondere § 6 Abs. 4, des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2009 - EregV 2009), BGBl. II Nr. 331/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 14 lautet:

§ 14. Das ERsB dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und macht bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse elektronisch ersichtlich.“

2. In § 15 wird der Klammerausdruck „(§§ 7 Abs. 5, 12 Abs. 5 und 14 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 7 Abs. 5 und 12 Abs. 5)“ ersetzt.

3. § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 hinzugefügt:

„(2) § 14 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Schramböck

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