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BGBl II 223/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

223. Verordnung: Änderung der E-PRTR-Begleitverordnung

223. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die E-PRTR-Begleitverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 84p der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, sowie
  2. 2. des § 38 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015,

    wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, auf Grund

  1. 3. der §§ 60 und 65 Abs. 1 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020,

    wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, auf Grund

  1. 4. der §§ 9 und 12 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2018,

    wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Grund

  1. 5. des § 59a Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018,
  2. 6. des § 222 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,

    wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Grund

  1. 7. des § 6 Abs. 2 Z 10 und 19 des Umweltkontrollgesetzes BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, sowie
  2. 8. des § 21a Abs. 5 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018,

    wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, wird geändert wie folgt:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG , ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungsvorschriften mit Bezug zur Umwelt, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Art. 2 Z 7 EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.“

3. In § 3 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

4. In § 4 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. § 4 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

6. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. § 6 samt Überschrift lautet:

„Freigabe der Berichtsdaten

§ 6. (1) Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 31. Juli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 31. August des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres freizugeben.

(2) Wenn nach § 170 MinroG zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat diese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.“

8. In § 7 Abs. 1 werden die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,“ und „und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt. Weiters wird das Wort „Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt.

9. § 8 samt Überschrift lautet:

„Anfragen der Öffentlichkeit

§ 8. Kontaktstelle für Anfragen der Öffentlichkeit ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

10. In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:

„(2) § 1 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 sowie die Anlage zu § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 2 zweiter Satz außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung mit der Maßgabe in Kraft, dass es hinsichtlich des Stichtags für die Abgabe des Berichts für das Berichtsjahr 2019 bei der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2020 bleibt.“

11. In der Anlage zu § 4 lautet die Überschrift:

„Ergänzende Daten zur Berichterstattung
gemäß den Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V
sowie gemäß § 4 E-PRTR-Begleitverordnung“

12. In der Anlage zu § 4 werden im einleitenden Satz nach „Art. 5“ die Wortfolge „und 7 Abs. 2“ und unter „A. Stammdaten“ in Z 7 nach der Abkürzung „EG-K“ die Zahl „2013“ eingefügt.

13. In der Anlage zu § 4 lautet im letzten Absatz der erste Satz:

„Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur an die Europäische Kommission weitergeleitet, wenn es unionsrechtlich geboten ist.“

Gewessler Köstinger Schramböck

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