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BGBl II 215/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

215. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

215. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;“

2. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Ärztin/Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Sie/Er darf pro Einzelverschreibung bei oraler Applikationsform höchstens den Bedarf für drei Tage, den die/der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Im Falle einer Depotformulierung darf sie/er nur das Substitutionsmittel mit der kürzesten Anwendungsdauer verordnen.“

3. Im § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oral zu verabreichenden“.

4. § 23d Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. das Substitutionsmittel samt Tagesdosis oder Dosis der Depotformulierung, auf die die Patientin/der Patient eingestellt ist,“

5. In § 23e Abs. 2 wird nach der Wortfolge „von der täglich kontrollierten Einnahme“ die Wortfolge „bei oraler Applikation“ eingefügt.

6. In § 23e Abs. 5 wird nach der Wortfolge „von der täglich kontrollierten Einnahme“ die Wortfolge „bei oraler Applikation“ eingefügt.

7. § 23e Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. vor Anordnung einer Mitgabe gemäß Abs. 4 oder vor Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung zu prüfen, ob die Patientin/der Patient die Stabilitätskriterien gemäß Abs. 4 Z 1 erfüllt. Liegen ihr/ihm Informationen zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 4 Z 2 und 3 vor, so sind auch diese in die Beurteilung des Vorliegens der Stabilitätskriterien einzubeziehen. Die Ärztin/Der Arzt hat unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Abs. 4 die Gründe, die sie/ihn zu der Annahme bewogen haben, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels oder der Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung vorauszusetzende Stabilität erfüllt, nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Amtsärztin/Dem Amtsarzt ist nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich;“

8. § 35 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 19 Abs. 1 Z 5, § 21 Abs. 6, § 23a Abs. 1, § 23d Abs. 1 Z 2, § 23e Abs. 2 und 5 sowie Abs. 6 Z 1 und die Anhänge I.1.b. und IV.1. treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2020 in Kraft.“

9. Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Oripavin“ und „Oxycodon“ die Zeile „Orthofluorofentanyl“ und zwischen den Zeilen „Para-fluorofentanyl“ und „PEPAP“ die Zeile „Parafluorobutyrylfentanyl“ eingefügt.

10. Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „AB-PINACA“ und „AM-2201“ die Zeile „ADB-FUBINACA“, zwischen den Zeilen „5F-PB-22“ und „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ die Zeile „FUB-AMB, MMB-FUBINACA, AMB-FUBINACA“ und zwischen den Zeilen „Methylphenidat“ und „Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4‘-DMAR“ die Zeile „N-Ethylnorpentylon, Ephylon“ eingefügt.

Anschober

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