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BGBl II 11/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Verordnung: Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

11. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Auf Grund der § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2017, in Verbindung mit den §§ 4 bis 6, 8, 10, 19, 30 und 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzlerin verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Umsetzung des Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetzes und zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Entscheidung 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993 S. 63, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023 entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.

Erhebungsgegenstand und -merkmale

§ 2. (1) Es sind Angaben zu folgenden Merkmalen aller Straßenverkehrsunfälle auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei denen Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war, in ermittelbarem Umfang zu erheben:

  1. 1. Unfallbasisdaten: Datum und Uhrzeit des Straßenverkehrsunfalls, Lichtverhältnisse, blendende Sonne, künstliche Beleuchtung, Straßenzustand, Witterung, Niederschlag, Tierunfall, Unfalltyp, sonstige verbale Angaben zum Gesamtunfall;
  2. 2. Kennzeichnung der Unfallstelle: Fahrbahnverlauf, Kreuzung, Regelung auf Kreuzungen, Verkehrslichtsignalregelung, Eisenbahnkreuzung, Anlagen für den Fußgängerverkehr, Anlagen für den Radfahrverkehr, besondere Anlagen, Anlagen für den verkehrsberuhigten Verkehr, Anlagen für den öffentlichen Verkehr;
  3. 3. Verortung mittels Georeferenzierung: Örtlichkeit, Bundesland, Bezirk, Gemeinde, Straßenart, Koordinaten, zulässige Höchstgeschwindigkeit, durchgängige Mitteltrennung, Baustelle, sonstige Angaben zum Unfallort: Straßennummer und -zusatz, Straßenkilometer, Rampe, Rampennummer und Rampenkilometer, Richtungsfahrbahn, Straßenkennzahl und Hausnummer;
  4. 4. Unfallbeteiligte Fahrzeuge und sonstige Verkehrsmittel: Verkehrsart, sonstige verbale Angaben zur Verkehrsart, Sondermerkmal zur näheren Definition der Verwendungsart von Verkehrsmitteln, Anhänger, Gefahrguttransport, Antriebsart, internationales und nationales Unterscheidungskennzeichen, Farbe, Kilometerstand, Motorleistung, Fahrt-/Bewegungsrichtung von/nach;
  5. 5. Unfallumstände: Fahrmanöver, Nichtbeachtung von Verkehrsregeln, fahrzeugspezifische Umstände, weitere Unfallumstände, Unfallfolgen;
  6. 6. Unfallbeteiligte Personen: Beteiligungsart, Alter, Geschlecht, Nationalität, Verletzungsgrad, Todeseintritt, Lenkberechtigung, Erstausstellungsdatum der Lenkberechtigung, Schulweg, Fahrerflucht, Verkehrstüchtigkeit und Arten der Beeinträchtigung, Grad der Alkoholisierung - Atemluft, Blutalkoholkonzentration - Promille, Alkoholtest verweigert, Beeinträchtigung amtsärztlich festgestellt, vermutete Alkoholisierung, vermutlicher Hauptunfallverursacher, Sicherheitseinrichtungen: Radhelm, Kinderrückhalteeinrichtung, Sicherheitsgurt, Sturzhelm, Airbag;
  7. 7. Vermutliche Hauptunfallursache: Fehlverhalten beteiligter Personen, fahrzeugspezifische Ursachen, Beeinträchtigung.

(2) Eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt.

Durchführung der Erhebung und der Qualitätssicherung

§ 3. (1) Die Organe der Bundespolizei haben die in § 2 genannten Daten zu erheben und unter Angabe der aufnehmenden Dienststelle und der Aktenzahl zu den Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden dem Bundesminister für Inneres in ermittelbarem Umfang, vollzählig und vollständig zur Weiterleitung an die Bundesanstalt zu überlassen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Daten zum Zweck der Qualitätssicherung anhand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren, gegebenenfalls zu ergänzen oder zu überarbeiten und diese laufend und unverzüglich, spätestens aber zwölf Wochen nach der Anzeige des Straßenverkehrsunfalles mit Personenschaden, vollzählig und vollständig in elektronischer Form an die Bundesanstalt weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Inneres stellt die Qualität der Erhebungsdaten insbesondere durch folgende Maßnahmen sicher:

  1. 1. Automatische Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe;
  2. 2. Belegung der Hauptparameter als Pflichtfelder;
  3. 3. Verortung der Unfallstelle georeferenziert;
  4. 4. Datenübernahme von fahrzeugbezogenen Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2019;
  5. 5. Plausibilitätsprüfung der Schnittstellendaten durch aktbezogene Kontrolle der Unfalldaten;
  6. 6. Einrichtung von zwei fachbezogenen Genehmigungsstufen.

Berichtszeitraum, Umfang, Periodizität und Veröffentlichung

§ 4. (1) Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Die Hauptergebnisse sind zu den vorläufigen, quartalsweisen Statistiken gemäß Anlage 1 und zu den vorläufigen, halbjährlichen und den endgültigen, jährlichen Statistiken gemäß Anlage 2 zu erstellen. Die Detailergebnisse zu den endgültigen, jährlichen Statistiken sind gemäß Anlage 3 zu erstellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die vorläufigen Hauptergebnisse der Quartals- und Halbjahresstatistiken spätestens vier Monate und die endgültigen Haupt- und Detailergebnisse der Jahresstatistiken spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat das Datum der Veröffentlichung spätestens zwei Wochen davor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

(4) Die Daten sind in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Umfang unentgeltlich und frei zugänglich auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.

Kostenersatz

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen Kostenersatz gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2019 in der Höhe von 375.564,- Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten.

(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzlerin für die Berichtsjahre ab 2024 neu festzulegen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Außerkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2024 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Reichhardt

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