100. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO)
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
„Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.
Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe
§ 2. (1) Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe sind insbesondere:
- 1. die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend,
- 2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 3. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 4. der Bundesminister für Finanzen,
- 5. der Bundesminister für Inneres,
- 6. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 7. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
- 8. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Alle anderen haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des BHG 2013 sind ebenso zur Antragsstellung befugt. Die Anträge werden im bisher vorgesehenen Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, bearbeitet.
Auszahlungsverfahren
§ 3. (1) Das beschleunigte Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel an empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe gemäß § 2 Abs. 1 gestaltet sich wie folgt:
- 1. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe richtet einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag) gemäß dem Muster der Anlage an den Bundesminister für Finanzen;
- 1a) der Bundesminister für Finanzen übermittelt unverzüglich zur Information den COVID-19-MVÜ-Antrag an den Vizekanzler;
- 1b) der COVID-19-MVÜ-Antrag hat dabei jedenfalls die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben zu beinhalten;
- 2. der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4;
- 3. der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von einer Woche über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
- a) wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
- b) wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
- 4. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, dieser hat innerhalb zweier Werktage das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG herzustellen oder abzulehnen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
- 5. Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst das Bundesministerium für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, findet bei Anträgen auf Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der COVID-19-Fonds-VO gemäß § 2 Abs. 1 keine Anwendung.
Auszahlungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 Abs. 1 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
- 1. die Maßnahme, für die die Auszahlung beabsichtigt ist, muss zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erforderlich sein;
- 2. die notwendigen budgetären Mittel können nicht aus dem regulär vorgesehenen Budget des empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organs aufgebracht werden;
- 3. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat nachzuweisen, dass für die Auszahlung der für die Maßnahme beantragten budgetären Mittel durch den Fonds eine entsprechende materiell-rechtliche Grundlage für die Auszahlung besteht;
- 4. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat den Umfang der beabsichtigten Auszahlung anzugeben und mit entsprechenden Kalkulationsunterlagen nachvollziehbar darzulegen.
(2) Dem Antrag sind entsprechende Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Nachweise zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anlage 1
Blümel
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