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BGBl II 512/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

512. Verordnung: Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO)

512. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO)

Auf Grund des § 54 Abs. 10 und Abs. 12 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Antrag

§ 1. (1) Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von § 54 Abs. 6 bis 9 BHG 2013 bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf Überschreitung der jeweiligen Mittelverwendungsobergrenze stellen. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 oder 6 BHG 2013, wobei im Fall der Z 6 ein einvernehmlicher Antrag sämtlicher betroffener haushaltsleitender Organe einzubringen ist.

(2) Ein Antrag zur Überschreitung der Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets kann nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen gestellt werden.

(3) Bei Überschreitungen von Obergrenzen eines Globalbudgets im Ergebnishaushalt ist die Trennung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zu beachten (§ 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 BHG 2013). Hiernach sind Umschichtungen zwischen diesen beiden Aufwandskategorien unzulässig. Der Antrag auf Überschreitung ist daher jeweils dann zu stellen, wenn zusätzliche Aufwendungen einer dieser Aufwandskategorien erforderlich sind. Überschreitungen, welche Auszahlungen und korrespondierende finanzierungswirksame Aufwendungen betreffen, sind unter einem zu beantragen.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind so zeitgerecht an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, dass sie oder er die erforderliche Prüfung einschließlich der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 durchführen und die allfällige Zustimmung vor dem 31. Dezember des Finanzjahres erteilen kann.

(5) Ressortübergreifende Budgetübertragungen auf Grund der Änderung von gesetzlichen Organisationsvorschriften bedürfen keines Antrages; solche Budgetübertragungen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gesondert abzuwickeln.

Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

§ 2. (1) Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:

  1. 1. zusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckungsvorschlag,
  2. 2. zusätzlich erforderliche finanzierungswirksame Aufwendungen samt Ausgleichsvorschlag sowie
  3. 3. zusätzlich erforderliche nicht finanzierungswirksame Aufwendungen.

(2) Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.

Angaben zu Bedeckung und Ausgleich

§ 3. (1) Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht

  1. 1. Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013;
  2. 2. Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013;
  3. 3. Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 (variable Auszahlungen), § 54 Abs. 8 (fixe Auszahlungen) und § 56 Abs. 2 BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1, 5, 6 und 7 BHG 2013);
  4. 4. Zweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013) sowie
  5. 5. Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 6 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013).

(2) Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in Betracht

  1. 1. Einsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 4 sowie
  2. 2. Mehraufbringungen finanzierungswirksamer Erträge.

(3) In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.

(4) Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).

Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen

§ 4. (1) Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) ganz oder teilweise in unterschiedliche Finanzjahre, so ist der Antrag nur hinsichtlich der das laufende Finanzjahr betreffenden Mittelverwendungsüberschreitungen zu stellen. Im Antrag müssen jedoch die Angaben über die zeitlichen und betraglichen Auswirkungen des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß § 5 für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein.

(2) Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 bleibt unberührt.

Sonstige Angaben im Antrag; Trennung nach fixen und variablen Mittelverwendungen

§ 5. (1) Anträge gemäß § 1 sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:

  1. 1. die Angabe der auf Euro und Eurocent berechneten finanziellen Auswirkungen der geplanten Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt sowie im Vermögenshaushalt (kurz- und langfristige Verbindlichkeiten gemäß § 94 Abs. 3 und 5 BHG 2013) des betroffenen Detailbudgets und Globalbudgets samt Angabe der betroffenen Budgetposition (unter Beachtung des § 4 Abs. 1);
  2. 2. die Angabe der bundesfinanzgesetzlichen Grundlage für die Mittelverwendungsüberschreitung;
  3. 3. die Begründung der Überschreitung und ihrer Notwendigkeit;
  4. 4. Angaben zur Bedeckung und zum Ausgleich gemäß § 3;
  5. 5. sofern die Mittelverwendungsüberschreitung durch Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 BHG 2013 bedeckt werden soll:
    1. a) die Angabe des aktuellen Rücklagenstandes und des Betrages, mit dem die Bedeckung im Finanzierungshaushalt erfolgt;
    2. b) Angaben gemäß den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 56 Abs. 4 BHG 2013 erlassenen Richtlinien, insbesondere Angaben über Stand und Entwicklung der Verbindlichkeiten sowie über die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung;
    3. c) Angaben betreffend Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen (§ 55 Abs. 5, 6, und 7 BHG 2013);
  6. 6. die Begründung der Bedeckungs- und Ausgleichsmöglichkeit.
    1. (2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind nach fixen und variablen Mittelverwendungen getrennt darzustellen.
    2. (3) Bei Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen kann, soweit sie auf die Anwendung der Parameter gemäß §§ 12 Abs. 5 und 54 Abs. 6 BHG 2013 zurückgehen, auf die Angabe der Bedeckung und des Ausgleichs sowie ihrer Begründung gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 verzichtet werden; in diesem Fall ist darzulegen, dass sämtliche Rücklagen des jeweiligen variablen Bereichs entnommen wurden.
    3. (4) Im Falle von Überschreitungen gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 sind auch die Auswirkungen auf die Untergliederung anzugeben; weiters ist darzulegen, dass sämtliche Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft wurden und die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben.
    4. (5) Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

Berichterstellung

§ 6. Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung samt Anlage tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die MVÜ-VO, BGBl. II Nr. 442/2012, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Fekter

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