38. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002 idF BGBl. III Nr. 103/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 169/2015) beigetreten:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | |
Libanon1 | 29. August 2019 | |
Sambia | 7. April 2017 |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich2 am 23. März 2020 die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar notifiziert.
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Jordaniens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b3 am 15. Juli 2004, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Ägyptens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b3 am 25. August 2005, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Syriens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b3 am 12. September 2005, gegen den Vorbehalt Jemens in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 lit. b4 am 8. März 2011, gegen den Vorbehalt Namibias5 am 16. Oktober 2013 sowie gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung Kuwaits5 zum Übereinkommen am 3. Juli 2014 Einspruch erhoben.1
Edtstadler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)