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BGBl III 38/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

38. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002 idF BGBl. III Nr. 103/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 169/2015) beigetreten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Libanon11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

29. August 2019

Sambia

7. April 2017

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 169/2015. am 23. März 2020 die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar notifiziert.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Jordaniens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005. am 15. Juli 2004, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Ägyptens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005. am 25. August 2005, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Syriens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005. am 12. September 2005, gegen den Vorbehalt Jemens in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 lit. b44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 29/2012. am 8. März 2011, gegen den Vorbehalt Namibias55 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 213/2013 durch Verweis auf die Website der Vereinten Nationen und einsehbar unter http://treaties.un.org/ [CHAPTER XVIII.11]. am 16. Oktober 2013 sowie gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung Kuwaits55 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 213/2013 durch Verweis auf die Website der Vereinten Nationen und einsehbar unter http://treaties.un.org/ [CHAPTER XVIII.11]. zum Übereinkommen am 3. Juli 2014 Einspruch erhoben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

Edtstadler

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