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BGBl III 213/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

213. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

213. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002 idF BGBl. III Nr. 103/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 29/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äthiopien

20. März 2012

Heiliger Stuhl11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

25. Jänner 2012

Irak

16. November 2012

Kuwait11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

11. Juli 2013

Namibia11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

18. Oktober 2012

Nepal11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

23. Dezember 2011

Simbabwe11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

30. Jänner 2013

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens notifizierte Kuwait, dass es seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über alle in Art. 7 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e genannten Straftaten begründet hat.

Weiters informierte die Regierung der Niederlande22 Kundgemacht in BGBl. III 204/2005. am 22. März 2010 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen33 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft. mit folgender Erklärung angewendet wird:

„Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.“

Ferner hat das Vereinigte Königreich44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 29/2012. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Britischen Jungferninseln Anwendung findet.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt, Erklärungen abgegeben bzw. die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte zurückgezogen:

Kasachstan55 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005.:

Am 23. Juli 2008 erklärte die Regierung von Kasachstan, sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden zu erachten; dieser Vorbehalt wurde mit 23. Juli 2009 wirksam.

Heiliger Stuhl:

Am 26. September 2012 hat der Heilige Stuhl eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11]. nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgegeben.

Myanmar66 Kundgemacht in BGBl. III 144/2008.:

Am 17. September 2012 teilte die Regierung von Myanmar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte nach Art. 13, 14 und Art. 15 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Faymann

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