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BGBl III 121/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

121. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes hat Tonga am 4. August 2020 das Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. III Nr. 41/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 223/2019) ratifiziert.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 für Tonga am 4. August 2021 in Kraft.

Edtstadler

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