31. Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“
2. § 14 Abs. 3 entfällt.
3. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 - PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“
2. § 5 Abs. 2 entfällt.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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