411. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert wird
Artikel 1
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen 2020 (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 - VU-MV 2020)
Auf Grund des § 248 Abs. 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
Jahresmeldungen
§ 1. Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
- 1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
- 2. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
- 3. Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
- 4. Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
- 5. Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
- 6. Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
- 7. statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
- 8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026;
- 9. Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 10. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016.
Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen und Prognosen
§ 2. Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen:
- 1. Meldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
- 2. Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;
- 3. Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zum Stichtag 31. Dezember und betreffend den 31. Dezember der nächstfolgenden drei Jahre zu § 1 Z 3 zum Stichtag 31. Dezember.
Meldefristen
§ 3. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
(3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.
Form der Informationsübermittlung
§ 4. Inhalt und Gliederung der gemäß §§ 1 und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß §§ 1 und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Versicherungsunternehmen Meldeverordnung (VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2019 anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der FMA-Incoming-Plattformverordnung
Auf Grund des § 269 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
Die FMA-Incoming-Plattformverordnung - FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge „des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018“ durch die Wortfolge „des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 sowie § 1 Z 10 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 - VU-MV 2020, BGBl. II Nr. 411/2019“ ersetzt.
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2019 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 1. Jänner 2020 anzuwenden.“
Anlage 1
Anlage 2
Ettl Kumpfmüller
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