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BGBl II 394/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

394. Verordnung: 67. Novelle zur KDV 1967

394. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (67. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ oder „TU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „WU“ oder „TU“ zugewiesen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 zu beantragen.“

2. § 70 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

3. In der Anlage 5d Kapitel III betreffend Niederösterreich wird angefügt:

„BH Tulln für das Gebiet der Gemeinde Klosterneuburg (Außenstelle Klosterneuburg) ...... KG“.

Reichhardt

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