379. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 - Pkw-VIV 2018 geändert wird
Auf Grund der §§ 9 und 11 des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes - Pkw-VIG), BGBl. I Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2017 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:
Die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung - Pkw-VIV 2018, BGBl. II Nr. 279/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543 , ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.“
2. In § 3 Abs. 2 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 6 Z 5 und § 7 Z 3 wird die Abkürzung „NEFZ“ durch die Abkürzung „WLTP“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:
- „6. offizieller Kraftstoffverbrauch nach WLTP in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. Stromverbrauch nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;“
4. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach WLTP in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Werden mehrere Varianten und/oder Versionen unter einem Modell zusammengefasst, sollten die angegebenen Werte die des Einzelfahrzeugs sein, das innerhalb der Gruppe die höchsten Werte aufweist;“
5. § 6 Z 5 lautet:
- „5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach WLTP sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach WLTP ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:
Kraftstoffart |
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Benzin | |||
Kraftstoffart |
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Diesel | |||
Kraftstoffart |
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Elektro | |||
Kraftstoffart |
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Flüssiggas (LPG) | |||
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Erdgas (CNG) | |||
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Wasserstoff |
Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.“
6. In der Überschrift des § 7 wird die Wortfolge „und Informationskampagnen“angefügt.
7. § 7 Z 3 lautet:
- „3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs - bzw. Stromverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach WLTP müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte und Stromverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoff - bzw. Stromverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben.“
8. § 7 letzter Satz wird durchfolgende Z 4 bis 10 ersetzt:
- „4. Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.
- 5. Werbematerial, das auf ein bestimmtes Modell bzw. eine bestimmte Version oder Variante eines neuen Personenkraftwagens verweist, hat Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs zu enthalten, auf das sich das Material bezieht. Wird mehr als ein Modell genannt, müssen die Angaben den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, oder die Spanne zwischen dem schlechtesten und dem besten Wert aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, umfassen. Bei Fahrzeugen, die nach dem WLTP typgenehmigt wurden, sollten der schlechteste und der beste Wert die Werte von neuen, am Markt erhältlichen Personenkraftwagen widerspiegeln, die in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen sind.
- 6. Elektronisch verbreitetes Werbematerial, mit dem Verbraucherinnen oder Verbraucher ein spezifisches Fahrzeug konfigurieren können, wie Online-Fahrzeugkonfiguratoren, soll der Verbraucherin oder dem Verbraucher deutlich aufzeigen, wie sich Unterschiede bei der spezifischen Ausrüstung und der Zusatzausrüstung auf nach dem WLTP typgenehmigte und gemessene Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte auswirken.
- 7. Verbraucherinnen und Verbraucher sind über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten, die sich aus der Einführung des WLTP ergeben, und über die Folgen dieser Änderungen zum Zeitpunkt der Zulassung zu informieren, bevor sie sich zum Fahrzeugkauf entscheiden.
- 8. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte müssen zumindest die nach dem entsprechenden Prüfverfahren gemessenen „kombinierten“, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch die „gewichtet, kombinierten“ Werte, umfassen.
- 9. Werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern in anderer Form als den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen bereitgestellt, die auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen im Rahmen freiwilliger Regelungen der Hersteller beruhen, müssen solche Angaben folgenden Hinweis enthalten: „Die angegebenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte beruhen auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen und dienen lediglich der Information. Für einen Vergleich der auf einem harmonisierten EU-Prüfprotokoll beruhenden Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte sollten offizielle Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte herangezogen werden, wie sie auf www.autoverbrauch.at dargestellt sind“.
- 10. Informationskampagnen über die Einführung des WLTP sollen folgende Punkte erklären:
- a) WLTP und seine Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte
- b) Anstieg der WLTP-Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten und
- c) Bedeutung der unterschiedlichen Werte aus den verschiedenen Prüfphasen.“
9. Der Text von § 9 erhält die Absatzbezeichnung„(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, § 3 Abs. 2 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 6 Z 5, § 7 Z 3 bis 10 samt Überschrift und § 9 in der Fassung des BGBl. II Nr. 379/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
10. Der Anhang wird durch folgenden Anhang ersetzt:
„Anhang
“
Patek
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