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BGBl II 360/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

360. Verordnung: Änderung der Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

360. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und über die Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012) geändert wird

Auf Grund des § 46 Abs. 3 und des § 49 Abs. 3 Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und über die Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012), BGBl. II Nr. 237/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 346/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Vorstands der E-Control über die Befreiung einkommensschwacher Haushalte von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags (Befreiungsverordnung Ökostrom)“

2. § 1 bis § 5 lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 2. (1) Personen die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrages befreit.

(2) Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung gilt nur für den Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag.

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Befreiungszeitraum

§ 4. (1) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.

(2) Die Befreiung von Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.

Datenübermittlung

§ 5. (1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.“

3. § 8 entfällt. § 9 erhält die Bezeichnung „§ 8“. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 bis § 5, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 360/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Urbantschitsch Eigenbauer

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