vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 301/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

301. Verordnung: Änderung der Schiffstechnikverordnung

301. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 82/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 263/2018, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. xxx/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anlagen 2, 3 und 4“ durch „Anlagen 2 und 3“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.“

3. In § 16 Abs. 9 wird das Wort „gleichwertige“ durch „angemessene“ ersetzt.

4. § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlagen 2, 3 und 4.“ durch „Anlagen 2 und 3, wobei die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 auch für Fahrzeuge auf sonstigen Gewässern gelten.“ ersetzt.

5. In § 34 Abs. 4 wird die Wortfolge „Kapitel 24 und 24a“ durch „Kapitel 32 und 33“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 5 wird die Wortfolge „Artikel 10.05 und Artikel 15.09“ durch „Artikel 13.08 und Artikel 19.09“ ersetzt.

7. Anlage 2 lautet: siehe Anlage.

8. In der Anlage 3 lautet Kapitel 11:

„KAPITEL 11
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRISCHE SCHIFFSANTRIEBE

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Abs. 1 lit. a.“

9. In Anlage 3 wird in Artikel 13.03 Abs. 2 lit. d am Ende des ersten Satzes die Wortfolge „(siehe Anhang 1)“ angefügt.

10. In der Anlage 3 wird bei Artikel 17.01 folgender Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 17.03 Abs. 1 sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.“

11. Anlage 3 wird folgender Anhang 1 angefügt: siehe Anlage.

12. In der Anlage 4 wird bei Artikel 2.02 lit. dd folgender Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 17.03 Abs. 1 sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.“

13. In Anlage 4 wird in Artikel 2.04 lit. b die Wortfolge „Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA“ durch „Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg“ ersetzt.

14. In Anlage 4 wird in Artikel 2.04 lit. g und in Artikel 3.06 Abs. 9 lit. f die Wortfolge „ÖNORM V 5101:2006“ durch „ÖNORM V 5101: 2011 04 01 (siehe Anhang 1)“ ersetzt.

15. Anlage 4 wird folgender Anhang 1 angefügt: siehe Anlage.

16.§ 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 34 Abs. 1, 4 und 5, sowie Anlage 4 Artikel 2.04 lit. b und g sowie Artikel 3.06 Abs. 9 lit. f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 2, Kapitel 11 und Artikel 17.01 der Anlage 3 und Artikel 2.02 lit. dd der Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Reichhardt

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)