262. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:
Die Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung - PK-RPV, BGBl. II Nr. 15/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird der Wert „2,50%“ durch den Wert „2,00%“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 wird der Wert „4,50%“ durch den Wert „4,00%“ ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2019 sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.“
Ettl Kumpfmüller
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