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BGBl II 255/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

255. Verordnung: Änderung der Polizeizeichenschutzverordnung

255. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

Die Polizeizeichenschutzverordnung - PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge „B1 und B2“ durch den Buchstaben „B“ ersetzt.

2. In § 3 werden die Wortfolge „Die Anhänge B1 und B2 enthalten“ durch die Wortfolge „Der Anhang B enthält“ sowie die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“ durch die Wortfolge „Bundesministerium Inneres“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht“.

3. § 4 lautet:

§ 4. Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

  1. 1. „Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,
  2. 2. „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,
  3. 3. „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,
  4. 4. „Bundeskriminalamt“,
  5. 5. „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,
  6. 6. „Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,
  7. 7. „Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,
  8. 8. „Sicherheitsakademie“,
  9. 9. „Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,
  10. 10. „Zivildienstserviceagentur“,

wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.“

4. § 5 lautet:

§ 5. Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

  1. 1. „Landespolizeidirektion Burgenland“,
  2. 2. „Landespolizeidirektion Kärnten“,
  3. 3. „Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
  4. 4. „Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
  5. 5. „Landespolizeidirektion Salzburg“,
  6. 6. „Landespolizeidirektion Steiermark“,
  7. 7. „Landespolizeidirektion Tirol“,
  8. 8. „Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
  9. 9. „Landespolizeidirektion Wien“,

    wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.“

5. In § 6 wird in Z 3 nach der Wendung „Funktionsabzeichen“ die Wendung „„Basisabzeichen“,“ sowie nach der Wendung „„Polizeimusik“,“ die Wendung „„PUMA“,“ eingefügt und entfällt die Wendung „„Ausgleichsmaßnahmen““.

6. In § 6 wird in Z 5 die Wendung „„WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500““ durch die Wendung „„Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA““ ersetzt.

7. In § 6 wird in Z 5a die Wendung „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Aufarbeitungskontingent““ die Wendung „und „Ausgleichsmaßnahmen““ angefügt.

8. § 7 entfällt.

9. In § 8 wird in Abs. 3 die Wendung „BGBl. II Nr. 190/2016“ durch die Wendung „BGBl. II Nr. 255/2019“ ersetzt.

10. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Abs. 3 sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.“

11. Die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a lauten:

(siehe Anhänge)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Peschorn

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