222. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 - MVSV 2019)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 und des § 13 Abs. 4 und 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019- KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
1. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Veranlagungen
Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
§ 1. (1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
- 1. Druckauflage von 100 000 Stück und
- 2. verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
(2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.
2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren
Dokument für Tauschangebote
§ 2. Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. eine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
- 2. eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.
Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.
Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen
§ 3. Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG und
- 2. im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß § 7 Abs. 2 SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.
Dokument für Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme
§ 4. (1) Das Dokument, das
- 1. anlässlich der Ausschüttung von Dividenden an vorhandene Aktieninhaber in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe h oder Abs. 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- 2. anlässlich des Angebots oder der Zuteilung von Wertpapieren an derzeitige oder ehemalige Führungskräfte oder Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen, gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe i oder Abs. 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129 ,
zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat mindestens die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten und muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Emittenten;
- 2. Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Abs. 4 erhältlich sind;
- 3. Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
- 4. Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
- 5. Einzelheiten des Angebots gemäß Abs. 3.
(3) Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
(4) Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.
Sprachenregelung
§ 5. (1) Anerkannte Sprachen im Sinne des Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.
(2) Eine Prospektzusammenfassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 , die der FMA gemäß Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.
3. Abschnitt
Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweise
§ 6. (1) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das
- 1. ÜbG verwiesen wird, so ist das Übernahmegesetz - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,
- 2. AktG verwiesen wird, so ist das Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018,
- 3. SpaltG verwiesen wird, so ist das Spaltungsgesetz - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017
anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung - MVSV), BGBl. II Nr. 236/2005, tritt unbeschadet des Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.
Ettl Kumpfmüller
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)