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BGBl II 216/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

216. Verordnung: Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung und Änderung der HS-RVBV, der KLRV Universitäten, der UniFinV, der WBV 2016 sowie der Univ. RechnungsabschlussVO

216. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die HS-RVBV, die KLRV Universitäten, die UniFinV, die WBV 2016 sowie die Univ. RechnungsabschlussVO geändert werden

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die Statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV)

Auf Grund

  1. 1. der §§ 4, 5 Abs. 3, 7, 7a Abs. 11 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018;
  2. 2. der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 87 Abs. 7 und 141 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019;
  3. 3. der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz - UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018;
  4. 4. der §§ 53 Abs. 1 und 65 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018;
  5. 5. des § 4 Abs. 9 und 11 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018;
  6. 6. des § 3 Abs. 10 des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018;
  7. 7. der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin

    wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Matrikelnummernsystematik

§ 3.

Vergabe der Matrikelnummer

§ 4.

Bildung der Matrikelnummer

§ 5.

Sperrung der Matrikelnummer

3. Abschnitt
Anhang zum Diplom und Gesamtnote

§ 6.

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

§ 7.

Gesamtnote

4. Abschnitt
Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien

§ 8.

Zulassung und Fortsetzungsmeldung

§ 9.

Mitbelegung

§ 10.

Amtswegige Mitbelegung

§ 11.

Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

5. Abschnitt
Codierung

§ 12.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

6. Abschnitt
Übermittlung von Daten

§ 13.

Allgemeines zur Übermittlung von Daten

§ 14.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

§ 15.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

§ 16.

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

§ 17.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privatuniversitäten

§ 18.

Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 19.

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 20.

Übermittlung von Studierendendaten der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 21.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 22.

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

§ 23.

Daten für das universitäre Berichtswesen

§ 24.

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

§ 25.

Raumdaten für die Universitätsstatistik

9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

§ 26.

Allgemeines

§ 27.

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

§ 28.

Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

10. Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 29.

Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 30.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 31.

Übermittlung des Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 32.

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 33.

Verweisungen

§ 34.

Inkrafttreten

§ 35.

Außerkrafttreten

§ 36.

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 2

Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge

Anlage 3

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 4

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 5

Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 6

Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Anlage 7

Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen

Anlage 8

Studierendendaten der Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 9

Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 10

Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 11

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Anlage 12

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Anlage 13

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 14

Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1)

Anlage 15

Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2)

Anlage 16

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. 2. die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
  3. 3. die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
  4. 4. die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Sofern der Anwendungsbereich einer Bestimmung in dieser Verordnung nicht auf bestimmte postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 eingeschränkt ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, des 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;
  2. 2. „postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;
  3. 3. „Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie sonstige Informationen.

2. Abschnitt

Matrikelnummernsystematik

Vergabe der Matrikelnummer

§ 3. (1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.

(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dieser Verordnung, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.

(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

Bildung der Matrikelnummer

§ 4. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

  1. 1. Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und mit der Ziffer 6 die Privatuniversitäten.
  2. 2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
  3. 3. Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

Sperrung der Matrikelnummer

§ 5. Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen.

3. Abschnitt

Anhang zum Diplom und Gesamtnote

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

§ 6. (1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid und bei Erweiterungsstudien dem studienabschließenden Zeugnis ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Die Ausstellung des Diploma Supplement kann in amtssignierter elektronischer Form erfolgen.

(3) Dem Anhang zum Diplom ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.

Gesamtnote

§ 7. (1) Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist bei Nachweis einer im Ausland erforderlichen Gesamtnote eine Bestätigung über eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote auszustellen. Die nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote ist als ganzzahlige Note auszuweisen, wobei die Gesamtnote aufzurunden ist, wenn das Berechnungsergebnis in der Zehntelstelle einen Wert größer als 5 hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, zu ermitteln, indem

  1. 1. die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und
  2. 2. der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
  3. 3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

4. Abschnitt

Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien

Zulassung und Fortsetzungsmeldung

§ 8. (1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.

(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.

(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Mitbelegung

§ 9. (1) Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(2) Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.

Amtswegige Mitbelegung

§ 10. Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).

Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 11. (1) Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.

(2) Der akademische Grad ist

  1. 1. bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
  2. 2. bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
  3. 3. bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,

    zu verleihen.

5. Abschnitt

Codierung

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 12. (1) Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Dateien für Universitäten von den Universitäten und Codex-Dateien für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.

(2) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

  1. 1. die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;
  2. 2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
  3. 3. das Geschlecht einstellig (§ 13 Abs. 3);
  4. 4. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3);
  5. 5. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
  6. 6. den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG bzw. den §§ 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;
  7. 7. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;
  8. 8. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;
  9. 9. den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.

(5) Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.

(6) Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

  1. 1. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Bei den Studien Romanistik und Slawistik ist die gewählte Fremdsprache, bei Studien aus Übersetzen und Dolmetschen die gewählte Fremdsprache bzw. sind die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu bezeichnen und es ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß der Codex-Dateien anzuführen.
  2. 2. Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.
  3. 3. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54a UG und § 38b HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.
  4. 4. Bei Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c Abs. 3 UG und den §§ 38c und 38d Abs. 3 HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden.
  5. 5. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54c Abs. 1 UG und § 38d Abs. 1 HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde.
  6. 6. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
    1. a) sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen.
    2. b) ist beim Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien das Unterrichtsfach zu bezeichnen und
    3. c) ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen.

6. Abschnitt

Übermittlung von Daten

Allgemeines zur Übermittlung von Daten

§ 13. (1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind

  1. 1. die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. 2. die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
  3. 3. bei Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Rechtsnatur der Erhalter

    dem Inhalt voranzustellen.

(2) Bei Übermittlungen von Daten haben

  1. 1. die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
  2. 2. die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und
  3. 3. die Privatuniversitäten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

    einzuhalten.

(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:

  1. 1. „M“ für männlich,
  2. 2. „W“ für weiblich und
  3. 3. „X“ für divers und alle anderen Bezeichnungen des Geschlechtes, die weder unter „M“ noch unter „W“ fallen,

    wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist.

(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(5) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen haben die Kodextabellen der Fachhochschul-Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb Verordnung (FH-BISVO) zu verwenden.

(6) Privatuniversitäten haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

§ 14. Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1. Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
  2. 2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);
  3. 3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);
  4. 4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);
  5. 5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);
  6. 6. Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1);
  7. 7. Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 25);
  8. 8. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

§ 15. Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1. Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
  2. 2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);
  3. 3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);
  4. 4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);
  5. 5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);
  6. 6. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).
  7. 7. Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 31).

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

§ 16. (1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“. Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschulen haben - unabhängig von Dateneingaben anderer Normen - folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu verarbeiten:

  1. 1. Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge gemäß Anlage 2;
  2. 2. Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
  3. 3. Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
  4. 4. Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10;
  5. 5. Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
  6. 6. Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes - OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.

(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:

  1. 1. an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1): Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5.
  2. 2. an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
    1. a) Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
    2. b) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
    3. c) Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG.
  3. 3. an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
    1. a) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
    2. b) Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens,
    3. c) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
    4. d) Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);

(3) Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln. Daten der Anlage 14 (UHStat 1) sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Erhebungsformularen gemäß den §§ 26 und 27 unmittelbar an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privatuniversitäten

§ 17. Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1. Studierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
  2. 2. Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);
  3. 3. Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);
  4. 4. Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);
  5. 5. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);
  6. 6. Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).

Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 18. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln, wobei

  1. 1. die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
  2. 2. täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.

    Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(3) Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

(4) Jede Universität und Pädagogische Hochschule und jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges und einer Fachhochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.

(5) Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die im Wintersemester nach dem 30. November und im Sommersemester nach dem 30. April erfolgt sind, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.

7. Abschnitt

Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:

  1. 1. Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
  2. 2. Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
  3. 3. Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen.

(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

Übermittlung von Studierendendaten der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 20. Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 21. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.

(2) Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.

8. Abschnitt

Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

§ 22. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
  2. 2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
  3. 3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 12 Abs. 6 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
    1. a) in den Diplomstudien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
    2. b) im Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
    3. c) im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
    4. d) in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
    5. e) im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
    6. f) im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
    7. g) in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
  4. 4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
  5. 5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
  6. 6. Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
  2. 2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
  3. 3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
  4. 4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.

(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht - alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
  3. 3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  4. 4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
  5. 5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

Daten für das universitäre Berichtswesen

§ 23. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

§ 24. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
  2. 2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
  3. 3. Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.
  4. 4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
  5. 5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
  2. 2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
  3. 3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
  4. 4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

(6) Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht - alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
  3. 3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  4. 4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
  5. 5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

Raumdaten für die Universitätsstatistik

§ 25. Jede Universität hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

9. Abschnitt

Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

Allgemeines

§ 26. (1) Gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.

(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.

(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 141 Abs. 3 UG mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen Universität einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten

  1. 1. jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
  2. 2. jener Studierenden, die ein Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
  3. 3. bei Anwendung des § 27 Abs. 4, jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen Universität zuzurechnen sind, aufgrund
    1. a) eines Antrages auf Zulassung an der Universität oder
    2. b) eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
    3. c) einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahrens an der Universität oder
    4. d) einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der Universität,

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

§ 27. (1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1

  1. 1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
  2. 2. bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung

    auszufüllen.

(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.

(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.

(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren können die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

§ 28. Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

  1. 1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, oder Doktoratsstudiums oder
  2. 2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Mastergrad verliehen wird,

    das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

10. Abschnitt

Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 29. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 30. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.

Übermittlung des Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 31. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes Aufwandsdaten zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.

(3) Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 32. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:

  1. 1. Einnahmen
    1. a) Beiträge der Studierenden
    2. b) Subventionen (Zuschüsse)
    3. c) andere Einnahmen

aa. des Bundes

bb. von Ländern

cc. von Gemeinden

dd. von anderen

  1. 2. Ausgaben
    1. a) Personalausgaben
    2. b) Investitionen
    3. c) laufende Betriebsausgaben

(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 33. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft, wobei ab dem der Verlautbarung folgenden Tag Formulare nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden sind und Studienmeldungen für Erweiterungsstudien gemäß § 12 Abs. 6 Z 3 bis 5 und 6 lit.b zu erfolgen haben.

(2) Die Bestimmungen für die Studienkennung und für statistische Auswertungen gemäß den Anlagen 11 und 12 sind für Studierendendaten ab dem Wintersemester 2018/19 und für Absolventinnen- und Absolventenzahlen ab dem Studienjahr 2017/18 heranzuziehen.

Außerkrafttreten

§ 35. Die

  1. 1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015,
  2. 2. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienevidenzverordnung - HSteV), BGBl. II Nr. 252/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015,
  3. 3. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 204/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015,
  4. 4. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Ausstellung eines Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen BGBl. II Nr. 326/2004,
  5. 5. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 523/2003 in der Fassung von BGBl. II Nr. 290/2009,
  6. 6. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni), BGBl. II Nr. 30/2004 in der Fassung von BGBl. II Nr. 69/2017,
  7. 7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen - BiDokVFH), BGBl. II Nr. 29/2004 in der Fassung von BGBl. II Nr. 399/2012 sowie die
  8. 8. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten, BGBl. II Nr. 28/2004,

    treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 36. (1) Die Bestimmungen zur amtswegigen Mitbelegung und der anteiligen Zählung von gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen sind für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtete Universitätslehrgänge erst dann anzuwenden, wenn ein Verteilungsschlüssel übermittelt worden ist.

(2) Für Privatuniversitäten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen erfolgt bis zur vollen technischen Umsetzung nur die Vergabe der Matrikelnummer über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen.Die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 sind zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln, wobei der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen berechtigt ist, Daten zur Validierung an die Applikation „BIS“ zu übermitteln. Privatuniversitäten haben die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.

(3) Für Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gilt Folgendes:

  1. 1. Alle Daten gemäß Anlage 5 und die neuen bzw. adaptierten Merkmale der Anlagen 2, 3 und 7 sind erstmals am 15. November 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
  2. 2. Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
  3. 3. Die Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) hat erstmalig ab 15. November 2019 zu erfolgen.

(4) Bei der Erweiterung der Kennbuchstaben für die Kennzeichnung der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf zwei Stellen handelt es sich ausschließlich um eine technische Maßnahme, die ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Basisdaten des Wintersemesters 2019/20 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (beginnend ab 1. Juni 2019) gilt. Drucksorten bzw. Dokumente, die vor dem Wintersemester 2019/20 erstellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(5) Die Codierung des Geschlechts gemäß § 13 Abs. 3 ist ab 1. Jänner 2020 umzusetzen, wobei historische Daten nicht geändert werden müssen.

Anlage 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 2

Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge

Anlage 3

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 4

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 5

Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 6

Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Anlage 7

Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen

Anlage 8

Studierendendaten der Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 9

Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 10

Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 11

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Anlage 12

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Anlage 13

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 14

Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1)

Anlage 15

Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2)

Anlage 16

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Artikel 2

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung - HS-RVBV geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet:

In § 3 wird die Wortfolge „§ 9 Abs. 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004“ durch die Wortfolge „§ 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019“ ersetzt.

Artikel 3

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß der Anlage 1 Z 2.6 der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 wird in in der Zeile Personalkategorie der Tabelle die Wortfolge „gemäß Anlage 1 Z 2.6 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß Z 1.14 der Anlage 1 der BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 2.14 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß § 3 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß § 25 UHSBV“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

6. In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Wortfolge „gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 2.3.1 bis Z 2.3.7 der Anlage 13 UHSBV“ ersetzt.

7. In der Tabelle der Anlage 1 entfällt die Wortfolge „gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7“.

Artikel 4

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015“ durch die Wortfolge „Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004“ durch die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 2 UHSBV“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004“ durch die Wortfolge „Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 UHSBV“ ersetzt.

Artikel 5

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016 geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

1. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In 1.A.1 der Anlage 1 wird in der Zeile Anzahl die Wortfolge „BidokVUni-“ durch das Wort „UHSBV-“ ersetzt.

3. In 1.A.1 der Anlage 1 wird in der Zeile Personal die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

4. In 1.A.4 der Anlage 1 wird in der Zeile Ausgewählte Verwendungen die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

5. In 2.A.1 der Anlage 1 wird in den Zeilen Stichtag für Vollzeitäquivalente und Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente die Wortfolge „BidokVUni“ durch das Wort „UHSBV“ ersetzt.

6. In 2.A.1 der Anlage 1 wird in den Zeilen Professorinnen/ Professoren und Äquivalente und Personalkategorie die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 zur BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

7. In 2.A.5 der Anlage 1 wird in der Zeile Anzahl die Wortfolge „zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV2004“ durch die Wortfolge „zum Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV“ ersetzt.

8. In 2.A.5 der Anlage 1 wird in der Zeile Studierende die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 5 UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

9. In 2.A.5 der Anlage 1 wird in der Zeile Personenmenge die Wortfolge „(Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Personenmenge PN gemäß Anlage 11 UHSBV)“ und die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN)“ durch die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV vermindert um Personenmenge PN)“ ersetzt.

10. In 2.A.7 der Anlage 1 wird in der Zeile Anzahl die Wortfolge „zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004“ durch die Wortfolge „zum Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV“ ersetzt.

11. In 2.A.7 der Anlage 1 wird in der Zeile belegte ordentliche Studien die Wortfolge „(Studienmenge SB gemäß Anlage 5 UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

12. In 2.A.8 der Anlage 1 wird in der Zeile ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

13. In 2.A.9 der Anlage 1 wird in der Zeile ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

14. In 2.B.1 der Anlage 1 wird in der Zeile Anzahl, Stichtag die Wortfolge „zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004“ durch die Wortfolge „zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV“ ersetzt.

15. In 2.B.1 der Anlage 1 wird in der Zeile Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis die Wortfolge „(Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

16. In 3.A.1 der Anlage 1 wird in der Zeile Studienabschlüsse die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

17. In 3.A.2 der Anlage 1 wird in der Zeile Studienabschlüsse die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

18. In 3.A.2 der Anlage 1 wird in der Zeile Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 3 zur UniStEV 2004“ durch die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 3 UHSBV“ ersetzt.

19. In 3.B.1 der Anlage 1 wird in der Zeile Personal die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

20. In 3.B.2 der Anlage 1 wird in der Zeile Personal die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

21. In 1.4 der Anlage 1 wird in der Zeile Studienabschlüsse die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)“ durch die Wortfolge „(Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV)“ ersetzt.

22. In 1.6 der Anlage 1 wird in den Zeilen Stichtag für Vollzeitäquivalente und Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente die Wortfolge „BidokVUni“ durch das Wort „UHSBV“ ersetzt.

23. In 1.6 der Anlage 1 wird in der Zeile Personal die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

24. In 1.6 der Anlage 1 wird in der Zeile Personalkategorie die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 zur BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

25. In 2.2 der Anlage 1 wird in der Zeile wissenschaftliches Personal die Wortfolge „gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV“ ersetzt.

Artikel 6

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Univ. RechnungsabschlussVO geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 56/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 11 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der UHSBV in Vollzeitäquivalenten anzugeben;“

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 14

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Anlage 15

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Anlage 16

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Rauskala

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