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§ 38c HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

§ 38c.

(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu orientieren.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.

(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

(5) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen.

(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261644

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