146. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich Bundesminister im Bundeskanzleramt Mag. Alexander Schallenberg, LL.M. die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
- (1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.
- 2. Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung; Koordination des Bundessicherheitsrates; Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
- 3. Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien; Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit, Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
- 4. Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.
- 5. Angelegenheiten der Volksgruppen.
- 6. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport.
- 7. Allgemeine Angelegenheiten der Registratur, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
- 8. Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
- 9. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.
- 10. Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
- 11. Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
- 12. Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
- 13. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
- 14. Angelegenheiten der Filmförderung.
- 15. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
- 16. Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
- 17. Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
- 18. Angelegenheiten des Kultus.
- 19. Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die der Bundeskanzlerin durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Van der Bellen
Bierlein
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