134. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Leichtflugzeugbauer, Rauhwarenzurichter und Schiffbauer außer Kraft gesetzt werden
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste
Die Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 224/2018, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Kosmetiker/in und Maskenbildner/Maskenbildnerin mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) | 3 | Kosmetiker/Kosmetikerin | 1. | voll |
Maskenbildner/Maskenbildnerin | 1. | voll |
3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kosmetiker/Kosmetikerin und Maskenbildner/Maskenbildnerin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
4. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Fleischverarbeitung, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Koch/Köchin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin), Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau sowie Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefach-frau mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
5. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Gastronomiefachmann/ Gastronomiefachfrau | 4 | Fleischverarbeitung | 1. | voll |
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau | 1. | voll | ||
Hotel- und Gastgewerbe-assistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin | 1. | voll | ||
Koch/Köchin | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditorin (Zuckerbäckerin) | 1. | voll | ||
Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau | 1. | voll |
6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fleischverarbeitung, Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin) sowie Systemgastronomiefachmann/System-gastronomiefachfrau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
7. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Bootbauer/Bootbauerin, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Luftfahrzeugtechnik, Skibautechnik, Tischlerei, Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung, Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion sowie Wagner/Wagnerin mit Ablauf des 31. Mai 2019. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
8. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Koch/Köchin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Fleischverarbeitung, Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin), Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau sowie Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomie-fachfrau mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
9. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Klavierbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Koch/Köchin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Koch/Köchin | 3 | Fleischverarbeitung | 1. | voll |
Gastronomiefachmann/ Gastronomiefachfrau | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau | 1. | voll | ||
Hotel- und Gastgewerbe-assistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin | 1. | voll | ||
Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditor (Zuckerbäckerin) | 1. | voll | ||
Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau | 1. | voll | ||
Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau | 1. | voll |
10. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fleischverarbeitung, Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin) sowie Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Koch/Köchin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
11. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Rauhwarenzurichter und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Gerberei mit Ablauf des 31. Mai 2019. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
12. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Koch/Köchin sowie Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
13. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Reprografie die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau | 3 | Gastronomiefachmann/ Gastronomiefachfrau | 1. 2. 3. | voll voll voll |
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau | 1. | voll | ||
Hotel- und Gastgewerbe-assistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin | 1. | voll | ||
Koch/Köchin | 1. | voll | ||
Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau | 1. | voll |
14. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin sowie Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
15. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schiffbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik sowie Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik mit Ablauf des 31. Mai 2019. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
16. In der Anlage 2 werden die Bestimmungen zum Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau durch die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend ersetzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau | Koch/Köchin |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau | Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau |
17. Dem § 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2019 tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.
(9) Die Anlage 2 in der Fassung der Z 16 der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2019 tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer
§ 1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer, BGBl. Nr. 696/1974, Anlage 17, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 305/1981, Artikel I Z 2 und 3 sowie BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
§ 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer, BGBl. Nr. 664/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976, Artikel XXXVI, und BGBl. 355/1992 tritt unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
§ 3. Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Leichtflugzeugbauer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Artikel 3
Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter
§ 1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter, BGBl. Nr. 347/1975, Anlage 7, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 305/1981, Artikel II Z 1 sowie BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
§ 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter, BGBl. Nr. 331/1975, tritt unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
§ 3. Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Rauhwarenzurichter ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Artikel 4
Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Schiffbauer
§ 1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schiffbauer, BGBl. Nr. 171/1972, Anlage 12, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 277/1980, Artikel V Z 3 sowie BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
§ 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Schiffbauer, BGBl. Nr. 213/1976, tritt unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
§ 3. Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Schiffbauer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Schramböck
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)