142. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Malaysia am 26. August 2019 eine Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2019) abgegeben, wonach es die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren bezüglich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, nicht anerkennt.
Bierlein
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