12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Neuseeland am 17. Dezember 2018 seine Beitrittsurkunde zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) (BGBl. III Nr. 28/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 207/2018) hinterlegt und dabei erklärt, dass in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Vertrags die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 in Neuseeland nicht angewendet werden und dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Vertrag auf Tokelau erstreckt.
Kurz
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