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BGBl III 28/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
(NR:GP XXII RV 806 AB 931 S. 109. BR: AB 7249 S. 722.)

28.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der spanischen, russischen, arabischen und chinesischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors ist der Vertrag gemäß seinem Art. 30 für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Australien:

Gemäß Art. 3 Abs. 3 wird Australien nicht das Merkmal der Veröffentlichung (betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern) anwenden; und gemäß Art. 15 Abs. 3 wird Australien nicht die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 anwenden in Bezug auf:

  1. a. die Verwendung von Tonträgern für (i) die Sendung und (ii) die öffentliche Wiedergabe im Sinne des ersten Satzes von Art. 2 lit. g und
  2. b. die die öffentliche Wiedergabe der Tonträger in der Form, dass die Töne der Tonträger für die Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht werden mittels einer Einrichtung zum Empfang oder zur Sendung von Tonträgern.

Belgien:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Belgien, dass es von der nach Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, indem es nicht das Merkmal der Veröffentlichung als Anknüpfungspunkt anwendet.

Chile:

  1. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird die Republik Chile die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags nur bezüglich der direkten Nutzung von für kommerzielle Zwecke für eine Sendung oder für jegliche öffentliche Wiedergabe veröffentlichten Tonträgern anwenden.
  2. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird in Bezug auf Tonträger, wenn der Hersteller oder Künstler ein Angehöriger einer anderen Vertragspartei ist, die eine Erklärung nach Art. 15 Abs. 3 des Vertrags abgegeben hat, die Republik Chile, ungeachtet der Bestimmungen der vorhergegangenen Erklärung, die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags anwenden, in dem Ausmaß in dem die Vertragspartei den Urheberrechtsschutz gemäß den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags gewährt.

China:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 1 des Vertrags gebunden.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.

Die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China erachtet sich hinsichtlich des Rechts der ausübenden Künstler nicht an Art. 15 Abs. 1 des Vertrags gebunden.

Bezüglich des Rechts der Hersteller von Tonträgern gemäß Art. 15 Abs. 1 des Vertrags, sollen die einschlägigen Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen.

Costa Rica:

Im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 des Vertrags werde die Republik Costa Rica die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags nur bezüglich die Sendung oder die öffentliche Wiedergabe zu kommerziellen Zwecken, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Costa Ricas anwenden, und werde die genannten Bestimmungen nicht für traditionell freie nicht-interaktive kabellose Sendungen anwenden.

Dänemark:

Im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Dänemark, dass es von der in Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c des Rom-Abkommens nicht anwendet.

Deutschland:

Im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie von der in Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen 1961) vorgesehen Möglichkeit Gebrauch macht und das in Art. 5 Abs. 1 lit. b festgelegte Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.

Finnland:

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Vertrags macht die Republik Finnland von Art. 17 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen) Gebrauch und beruft sich darauf, dass Finnland eine Erklärung zum Zeitpunkt der Ratifikation des Rom-Abkommens abgegeben hat, der zufolge Finnland im Hinblick auf Art. 5 des genannten Abkommens lediglich das Merkmal der Festlegung und im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) das Merkmal der Festlegung an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit anwenden wird.

Frankreich:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), dass sie von der in Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und dass sie an Stelle des Merkmals der erstmaligen Veröffentlichung das Merkmal der erstmaligen Festlegung anwenden wird.

Japan:

  1. Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Vertrags wird die Regierung von Japan nicht das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern anwenden.
  2. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird die Regierung von Japan die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 des Vertrags in Bezug auf die direkte oder indirekte Nutzung der Tonträger für kommerzielle Zwecke, für Rundfunk, Kabelfernsehen (Drahtgebundene Übertragung) oder „automatische öffentliche Übertragung von nicht festgelegten Informationen“ anwenden. Für die Zwecke dieser Erklärung soll „automatische öffentliche Übertragung von nicht festgelegten Informationen“ die Übertragung durch Mittel zur Eingabe von Informationen in einen automatischen öffentlichen Übertragungs-Server bedeuten (wie in Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 9 (i) des Urheberrechtsgesetzes von Japan definiert) der bereits mit einer für die Nutzung durch die Allgemeinheit vorgesehenen Telekommunikations-Linie verbunden ist, die automatisch in Beantwortung einer Anfrage aus der Öffentlichkeit durchgeführt wird und für direkten Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist.
  3. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei ist, welche eine Erklärung nach Art. 15 Abs. 3 des Vertrags abgegeben hat, die Regierung von Japan die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags in dem Ausmaß anwenden, soweit jene Vertragspartei den Schutz gemäß den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags gewährt.
  4. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird die Regierung von Japan die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 des Vertrags anwenden in Bezug auf die direkte oder indirekte Nutzung der Tonträger, die der Allgemeinheit drahtgebunden oder drahtlos zur Verfügung gestellt werden, in einer Weise, dass Mitglieder der Allgemeinheit von einem von ihnen individuell gewählten Ort und zu einer von einem von ihnen individuell gewählten Zeit für „automatische öffentliche Übertragung von nicht festgelegten Informationen“ Zugang haben.

Republik Korea:

  1. Im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des Vertrags wird die Regierung der Republik Korea nicht das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern anwenden.
  2. Im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird die Regierung der Republik Korea die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags in Bezug auf die Nutzung von Tonträgern anwenden, welche für kommerzielle Zwecke für die Sendung oder die Übertragung über Kabel veröffentlicht werden. Übertragung über Kabel beinhaltet nicht Übertragung über das Internet.
  3. Im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 des Vertrags in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei ist, welche eine Erklärung nach Art. 15 Abs. 3 abgegeben hat, wird die Regierung der Republik Korea die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 in dem Ausmaß und zu den Bedingungen anwenden, soweit die andere Vertragspartei den Schutz der Tonträger der Hersteller oder Künstler, welche die Staatsangehörigkeit der Republik Korea haben gemäß den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 gewährt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden in Bezug auf die Inländerbehandlung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen).

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über die einzige angemessene Vergütung für die Darsteller und für die Hersteller von Tonträgern nicht anwenden für direkte oder indirekte Nutzung von veröffentlichten Tonträgern für kommerzielle Zwecke, für eine Sendung oder jede andere öffentliche Wiedergabe im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Art. 16 Abs. 1 lit. a (i) des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen).

Russische Föderation:

  1. Im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird die Russische Föderation nicht die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags in Bezug auf Tonträger anwenden, deren Hersteller kein Staatsangehöriger oder keine juristische Person einer anderen Vertragspartei ist; wird im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 des Vertrags den Urheberrechtsschutz einschränken in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller ein Staatsangehöriger oder eine juristische Person einer anderen Vertragspartei ist, im Ausmaß und zu den Bedingungen die von dieser Vertragspartei für Tonträger die zuerst von einem Staatsangehörigen oder einer juristische Person der Russischen Föderation aufgenommen wurden, gewährt werden; und
  2. Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Vertrags gibt die Russische Föderation bekannt, dass sie bei ihrem Beitritt zum Internationalem Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961, im Einklang mit Art. 5 Abs 3 des Rom-Abkommens, erklärt habe, dass sie das in Art. 5 Abs. 1 lit. b des Rom-Abkommens vorgesehene Festlegungsmerkmal nicht anwenden werde.

Schweden:

Das Königreich Schweden erklärt im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)in Bezug auf Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008., dass Schweden das Merkmal der Veröffentlichung mit Ausnahme des Rechts der Wiedergabe für Tonträger-Hersteller nicht anwenden wird.

Schweiz:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Vertrags, erklärt die Schweiz hiermit, dass sie von der in Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008. (Rom-Abkommen), 1961, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wird, das Merkmal der Festlegung abzulehnen und an Stelle dessen das Merkmal der Veröffentlichung anzuwenden.

Singapur:

Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass gemäß Art. 15 Abs. 3 des genannten Vertrags die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 in folgender Weise beschränkt werden:

  1. Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, eine Tonaufnahme mittels oder als Teil einer digitalen Audio-Übertragung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Ausübende Künstler können Klage einreichen wegen einer unbefugten öffentlichen Übertragung einer Live-Aufführung und wegen einer unbefugten öffentlichen Bereitstellung einer Aufnahme einer Aufführung (in einem Netzwerk oder auf andere Weise) solchermaßen, dass zu dieser Aufnahme jede Person von einem selbst gewählten Ort und zu einer selbst gewählten Zeit Zugriff hat. In diesem Zusammenhang beinhaltet „Kommunikation“ Sendung, Aufnahme in ein Kabel-Programm Service und die Bereitstellung der Live-Aufführung in einer Weise, dass auf die Aufführung von jeder Person von einem selbst gewählten Ort und zu einer selbst gewählten Zeit zugegriffen werden kann.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, werden die Vereinigten Staaten die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger nur anwenden, in Bezug auf bestimmte Handlungen der Sendung und der öffentlichen Wiedergabe mittels digitaler Medien, für die eine direkte oder indirekte Gebühr für den Empfang verrechnet wird, und für andere erneute Ausstrahlungen und digitale Tonaufnahme-Übertragungen, wie dies im Recht der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

englischer Vertragstext  

Anlage 3

französicher Vertragstext  

Faymann

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