vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 94/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

94. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet:

§ 1. Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist

  1. 1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
  2. 2. bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,

    wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Wasserzählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens (BEV) zu beantragen und auf Grundlage des in der Anlage festgelegten Prüfverfahrens durchzuführen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 der Anlage von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach dem Abschluss der technischen Prüfung einen Ergebnisbericht dem BEV elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

  1. 1. Identifikation des Loses;
  2. 2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 der Anlage;
  3. 3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Wasserzähler;
  4. 4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 bis 3 der Anlage;
  5. 5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/378/A).

Anlage 1

Anlage 1 

Schramböck

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)