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BGBl II 93/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Eichstellen

93. Verordnung der Bundesministerin für Digitales und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung betreffend Eichstellen geändert wird

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen, BGBl. II Nr. 93/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 314/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. In § 2 wird das Zitat „§ 13 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und 7“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 Z 4, 6 und 7“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zu erstellenden Prüfberichte trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.“

4. § 3 Abs. 7 Z 2 lautet:

  1. „2. Kalibrierstellen, die im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditiert wurden;“

5. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.

6. In § 5 wird in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.“

7. In § 6 Abs. 1 wird vor dem Wort „Prüfungen“ das Wort „eichtechnischen“ eingefügt.

8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) Eichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.

(2) Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.“

9. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 ordnungsgemäß vorgenommen werden;“

10. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden, mit Ausnahme jener Stempel, die für die Wiederherstellung verletzter Stempelstellen nach der kurzfristigen Öffnung gemäß § 45a Abs. 1 Z 7 MEG erforderlich sind. Stempelmaterialen, die für die kurzfristige Öffnung verwendet werden können, sind spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des Jahres zu vernichten, das dem Ablauf der Nacheichfrist dieser Messgeräte folgt.“

11. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Technische Prüfungen nach § 5 Z 5 dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der technischen Prüfung mitwirkt.“

12. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 785/1992,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016,“ eingefügt.

13. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit

    a) der Eichungen, der Eichscheine oder

    b) falls zutreffend der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)

    1. verantwortlich sein sollen,“

14. § 10 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit

    a) der Eichungen, der Eichscheine oder

    b) falls zutreffend, der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)

    1. verantwortlich sind,“

15. In § 10 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Abs. 6 Z 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden.“

16. Dem § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle, die zu technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 ermächtigt ist, zu überwachen. Dabei hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen innerhalb eines Kalenderjahres jede ermächtigte Eichstelle bei der Durchführung der technischen Prüfung mindestens eines Loses zu überwachen. Sofern die ermächtigte Eichstelle mehrere Losprüfungen jährlich durchführt, errechnet sich die Anzahl der jährlichen behördlichen Überwachungen aus 5 % der Gesamtzahl der jährlich von der Eichstelle zu prüfenden Lose. Sofern sich aus der Berechnung der zu überwachenden Lose keine ganze Zahl ergibt, ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.“

17. Der Einleitungssatz zu § 12 Abs. 1 lautet:

„Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:“

18. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG zu kontrollieren.“

19. In § 13 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und c, Z 4 MEG und Wasserzähler“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und Z 4 MEG“ ersetzt.

20. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG,
  2. 2. Messgeräteart,
  3. 3. Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
  4. 4. Prüfzeitraum.“

21. In § 14 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

22. In § 15 Abs. 3 wird das Zitat „§ 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002“ durch das Zitat „§ 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013“ ersetzt.

23. Der Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1 unter der Notifikationsnummer 2017/382/A notifiziert.“

24. Nach § 16 wird folgende Überschrift und § 16a eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16a. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Schramböck

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