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BGBl II 43/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

43. Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 8. März 2018 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl II Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 5 entfällt; der bisherige Absatz 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

2. Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(13) Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1 VwGG 1985) oder Dreiersenat (§ 12 Abs. 1 VwGG 1985) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines der Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.“

3. Artikel 7 entfällt.

4. In Art 15 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Artikel 3 Abs. 5“ durch das Zitat „Artikel 4 Abs. 13“ ersetzt.

5. Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die Bezeichnung des bisherigen Artikel 3 Abs. 6 als Abs. 5, Artikel 4 Abs. 13 sowie Artikel 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 43/2018 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 7 außer Kraft.“

Thienel

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