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BGBl II 365/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

365. Verordnung: GuK-LFV-Novelle 2018

365. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung geändert wird (GuK-LFV-Novelle 2018)

Auf Grund des § 65a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung - GuK-LFV, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung - GuK-LFV)“

2. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Abschnitts, die §§ 2 bis 7 und 8 samt Überschriften und die Anlage 5 entfallen.

3. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018,“

4. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,“

5. § 1 Abs. 2 Z 5 und 6 lautet:

  1. „5. Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018,
  2. 6. Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz - UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,“

6. § 1 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. Privatuniversitätengesetz - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.“

7. § 7a lautet:

§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
  2. 2. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung

    in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.“

8. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen“

9. Die §§ 9 bis 11 samt Überschriften lauten:

„Lehraufgaben

§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Führungsaufgaben

§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Übergangsbestimmung

§ 11. Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,

  1. 1. die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung - SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
  2. 2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,

    sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.“

10. In der Überschrift zu den Anlagen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sonderausbildungen“ durch das Wort „Ausbildungen“ ersetzt.

11. In der Überschrift zu den Anlagen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Sonderausbildung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.

12. In der Überschrift zu den Anlagen 6 bis 8 wird jeweils das Wort „Gleichgehaltene“ durch das Wort „Anerkannte“ ersetzt.

13. In der Anlage 7 Punkt „I. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge“ wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

2a.

Universität für Weiterbildung Krems

in Kooperation mit IBG Institut für Bildung im Gesundheitsdienst GmbH

Universitätslehrgang „Health Care Management mit Schwerpunkt Pflegemanagement“

Wintersemester

2017/2018

 

14. In der Anlage 7 Punkt „III. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz oder Privatuniversitätengesetz“ wird folgende Z 4 angefügt:

4.

Paracelsus Medizinische Privatuniversität

Universitätslehrgang „Health Sciences & Leadership“

und

Zusatzmodul „Führungsaufgaben in der Pflege“

Sommersemester

2014

 

Hartinger-Klein

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