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BGBl II 364/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

364. Verordnung: Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

364. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019)

Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018, wird verordnet:

§ 1. (1) Sofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

  1. 1. die Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,
  2. 2. Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (§ 3 Abs. 2) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,
  3. 3. täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß § 4 am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,
  4. 4. die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,
  5. 5. der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und
  6. 6. an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.

§ 2. Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, haben zu veröffentlichen:

  1. 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
  2. 2. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
  3. 3. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
  4. 4. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
  5. 5. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;
  6. 6. die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

§ 3. (1) Bekanntmachungen sind der Wiener Zeitung GmbH im Online-Verfahren zu übermitteln.

(2) In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die entsprechenden elektronischen Adressen bzw. die Faxnummern im Internet bekannt zu geben.

§ 4. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) weiterzuleiten.

(3) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(4) Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(5) Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.

(6) Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt.

§ 5. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers in strukturierter Form zur Abfrage bereitzuhalten und zumindest folgende Suchfunktionalitäten zu unterstützen: Name des Auftraggebers, Auftragsart, Ort der Auftragsausführung, Veröffentlichungsdatum (von - bis), CPV-Code, NUTS-Code.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Publikationsmedienverordnung 2006, BGBl. II Nr. 300/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2012, außer Kraft.

Moser

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