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BGBl II 276/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

276. Verordnung: Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung - MKGAV

276. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung - MKGAV)

Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für

  1. 1. den Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und
  2. 2. den Dienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3).

(2) Die modulare Grundausbildung findet für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.

(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.

(2) Dabei haben - jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Ausbildung -

  1. 1. die verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodule das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen, insbesondere über die Organisation und Funktionsweise der Justiz, das sich durch die besondere Stellung der Justiz im Staatsgefüge gebietende Verhalten im Dienst und die justizspezifischen IT-Anwendungen,
  2. 2. die verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodule die für die tägliche Arbeit erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung sowie
  3. 3. die fakultativen Wahlmodule darüber hinausgehende spezielle Kenntnisse, die für eine Tätigkeit in ausgewählten Bereichen (Grundbuch, Firmenbuch, Beglaubigung und Rechnungsführung) erforderlich sind,

    zu vermitteln.

(3) Die an den Grundausbildungslehrgängen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.

2. Abschnitt

Gestaltung und Organisation

Ausgestaltung der Grundausbildung

§ 3. (1) Die Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung werden in modularer Form abgehalten. Dabei haben sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abzuwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Module ausnahmsweise auch zu einem Block zusammengezogen werden, wobei dies pro Grundausbildung maximal drei Module betreffen darf. Der modulare Charakter der Grundausbildung und die möglichst enge Verschränkung zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfen durch die Abhaltung eines Modulblocks nicht verloren gehen.

(3) Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(4) Die Grundlagenmodule (§§ 11 und 14) stellen für die Vertragsbediensteten die für den Abschluss der v 4-Ausbildungsphase erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Z 4.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Kursabwicklung und Zulassung

§ 4. (1) Die Grundausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.

(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- oder Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin oder ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.

(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.

(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen

  1. 1. der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
  2. 2. der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen

    Voraussetzungen.

(5) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen können jeweils auf ihren Antrag

  1. 1. Justizbedienstete außerhalb von Grundausbildungslehrgängen sowie
  2. 2. Bedienstete anderer Gebietskörperschaften

    zur Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen oder einzelnen Modulen nach dieser Verordnung zugelassen werden.

(6) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.

(7) Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zulassung ist jeder Teilnehmerin oder jedem Teilnehmer ein Ausbildungsplan zu übermitteln, aus dem sich der Ablauf der Grundausbildung in Grundzügen, insbesondere die zeitliche Abfolge der Module und die Einteilung zur Schulung am Arbeitsplatz (praktische Verwendung), ergibt. Zulässige Änderungen in diesem Ausbildungsplan aus praktischen oder didaktischen Erfordernissen sind der oder dem Auszubildenden zeitgerecht mitzuteilen.

Anwesenheitspflicht

§ 5. (1) Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (§ 13 Abs. 3), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt maximal einem Viertel der Lehrgangstage stehen einem positiven Abschluss der Grundausbildung nicht entgegen. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten sind jene Module, in denen die notwendige Anwesenheit nicht erbracht wurde, zu wiederholen.

(2) Werden zu einer modularen Grundausbildung zugelassene Bundesbedienstete durch

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
  2. 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
  3. 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
  4. 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder
  5. 5. einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG

    an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(3) Soweit Bedienstete die Grundausbildung bereits begonnen haben und an der Fortsetzung durch einen der in Abs. 2 genannten Gründe gehindert werden, können sie die Grundausbildung nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortsetzen. Bereits absolvierte Module sind zu wiederholen, soweit zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Grundausbildung mehr als 36 Monate verstrichen sind; Grundlagenmodule müssen nicht wiederholt werden.

Schulung am Arbeitsplatz

§ 6. Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,

  1. 1. obliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;
  2. 2. sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
  3. 3. zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.

Vortragende und didaktische Grundsätze

§ 7. (1) Als Vortragende oder Trainerinnen und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und didaktisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen und die sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung regelmäßig weiterbilden.

(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Auszubildenden und ihre Mitarbeit während der Grundausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die für das Ergebnis der jeweiligen Teilprüfung zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 5) und auf Aufforderung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen sind.

(3) Gegenstände mit Informationstechnik-Bezügen sind - unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften sowie der justizspezifischen Layoutvorgaben - unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Zur Grundausbildung sind daher nicht mehr Auszubildende zuzulassen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.

(4) Soweit dies zweckmäßig ist, können bei der Gestaltung des Unterrichts auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning-Systeme) unterstützend eingesetzt werden. Werden vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in Schriftform oder auf elektronischem Weg Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt, sind diese zu verwenden.

Prüfungsordnung

§ 8. (1) Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfung (§ 28 BDG 1979) nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen, die am Ende des Grundmoduls und im Rahmen des als Pflichtmodul ausgestalteten Prüfungsmoduls zu absolvieren sind. Die Zuweisung zur Dienstprüfung und zu den Prüfungsmodulen erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 9 und 10, 12 Abs. 3 bis 5, 15 und 16 Abs. 5 bis 7.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer, die die einzelnen Teilprüfungen abhalten, sowie die- oder derjenige unter ihnen, die oder der den Vorsitz führt, werden aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft bestellt, wobei tunlichst darauf zu achten ist, dass die Prüferinnen und Prüfer auch den Fachvortrag in einzelnen Modulen übernehmen.

(4) Soweit vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Fragenkataloge für die Teilprüfungen veröffentlicht wurden, sind diese Kataloge in ihrer aktuellsten Fassung zur Abhaltung der Teilprüfungen heranzuziehen.

(5) Das Ergebnis einer Teilprüfung ist von den die Prüfung abhaltenden Prüferinnen und Prüfern unter Beachtung der sich aus den Berichten der Vortragenden oder aus Eigenem ergebenden Wahrnehmungen über die Mitarbeit und das Engagement während der Modultage sowie die in praktischen Übungen, insbesondere aus dem Bereich der IT, erwiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 5 BDG 1979 festzulegen.

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen können jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils zumindest vier Wochen betragen. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, der sich aus drei Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft aus der Prüfungskommission (§ 9) ausgewählt werden, wobei jene Prüferinnen und Prüfer, die bereits an der Teilprüfung oder der ersten Wiederholungsprüfung mitgewirkt haben, von der Zugehörigkeit zum Prüfungssenat der zweiten Wiederholungsprüfung ausgeschlossen sind.

(7) Die Beurteilung und Benotung der Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse aller Teilprüfungen. Das Gesamtergebnis ist mit „Bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus einer oder beiden Teilprüfungen) zu beurteilen, sofern alle Teilprüfungen positiv absolviert wurden, andernfalls mit „Nicht bestanden“.

(8) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden gemäß Abs. 3 ein Zeugnis (Anlage 5) auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und die absolvierten Wahlmodule anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei einer oder beiden Teilprüfungen die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 30 BDG 1979) sind festzuhalten.

(9) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder die Oberstaatsanwaltschaft hat für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum Prüfungskommissionen zu bestellen, deren Mitglieder die Dienstprüfungen abzunehmen haben.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Anzahl der im Bestellungszeitraum voraussichtlich abzuhaltenden Grundausbildungslehrgänge. Soweit sich während der laufenden Funktionsperiode für die Prüfungskommission durch geänderte Umstände ein Mehrbedarf an Mitgliedern ergibt, ist ebenso wie für den Fall, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausscheiden (§ 29 Abs. 4 BDG 1979) oder abberufen werden (§ 29 Abs. 5 BDG 1979), jederzeit nach § 29 Abs. 6 BDG 1979 vorzugehen.

(3) Personen, die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, haben unabhängig von der Bedienstetengruppe, der sie angehören, neben den in § 29 Abs. 1 BDG 1979 angeführten Qualifikationen über besondere Praxis- und Vortragserfahrung und über besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Sie müssen überdies bereit sein, als Vortragende in den Modulen der Grundausbildung aufzutreten.

3. Abschnitt

Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete

§ 10. (1) Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus

  1. 1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),
  2. 2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),
  3. 3. fakultativen Wahlmodulen (§ 13),
  4. 4. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
  5. 5. Verhandlungsbesuchen.

(2) Die Abfolge der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen und das Prüfungsmodul jedenfalls als letztes der Pflichtmodule zu absolvieren ist.

(3) Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Sie ist zwischen dem Abschluss der Grundlagenmodule und dem Beginn des Prüfungsmoduls zu absolvieren. Bei der Einteilung ist nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Verwendung in einer Sparte und der Teilnahme an dem damit korrespondierenden Pflichtmodul (Strafrecht, Zivilrecht, Außerstreitrecht oder Exekutions- und Insolvenzrecht) herzustellen.

(4) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei

  1. 1. der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
  2. 2. nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte

    a) Dienstzeiten und

    b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant

in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;

  1. 3. sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.

(5) Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.

Grundlagenmodule

§ 11. (1) Grundlagenmodule sind

  1. 1. das fünftägige Einführungsmodul und
  2. 2. das zehntägige Grundmodul.

(2) Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können. Es ist von allen neu aufgenommenen v 4- und v 3-Bediensteten tunlichst im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Einführungsmodul erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.

(3) Soweit das Einführungsmodul von Auszubildenden bereits im Rahmen einer vorangegangenen Lehre oder eines Verwaltungspraktikums bei der Justiz absolviert wurde, muss es - ungeachtet der Bestimmungen des § 30 BDG 1979 - nicht erneut absolviert werden.

(4) Das Einführungsmodul ist tunlichst an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(5) Das Grundmodul dient der Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Justiz, ihrer Organisation und Funktionsweise, der sich aus der besonderen Stellung der Justiz ergebenden besonderen Verhaltensanforderungen und der justizspezifischen IT-Anwendungen in einer gegenüber dem Einführungsmodul vertiefenden Weise. Die Absolvierung des Einführungsmoduls ist daher Voraussetzung für die Teilnahme am Grundmodul.

(6) Zu Beginn des Grundmoduls sind an einem Tag (acht Stunden) die wesentlichen Inhalte des Einführungsmoduls zu wiederholen. Dieser Wiederholungstag kann entfallen, wenn das Grundmodul in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einführungsmodul, längstens innerhalb eines Jahres, absolviert wird.

(7) Die Lehrinhalte des Grundmoduls, wie dargestellt in Anlage 1, sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Umfang der in der Anlage ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen, wobei die unter dem Titel „Kommunikation“ zusammengefassten Inhalte tunlichst an den Beginn zu stellen sind.

(8) Das Ende des Grundmoduls bildet - vor der am zehnten Tag abzuhaltenden Prüfung (Abs. 9) - ein Wiederholungstag, an dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind und auf offene Fragen der Auszubildenden einzugehen ist.

(9) Das Grundmodul endet mit einer mündlichen Prüfung, in der das Erreichen der Lernziele der Grundlagenmodule, wie dargestellt in Anlage 1, zu überprüfen ist.

(10) Das Prüfungsgespräch ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten, die jedenfalls dem Kreis der Vortragenden der Grundlagenmodule anzugehören und tunlichst im Grundmodul vorgetragen haben, wobei eine Prüferin oder ein Prüfer die IT-Inhalte und eine Prüferin oder ein Prüfer alle anderen Inhalte des Grundmoduls zu prüfen hat. Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsgesprächs insgesamt eine Stunde nicht überschreiten soll.

Pflichtmodule

§ 12. (1) Pflichtmodule sind

  1. 1. das fünftägige Modul Strafrecht,
  2. 2. das sechstägige Modul Zivilrecht,
  3. 3. das sechstägige Modul Außerstreitrecht,
  4. 4. das viertägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht,
  5. 5. das viertägige Modul Gebühren und Kosten sowie
  6. 6. das elftägige Prüfungsmodul.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 10 Abs. 4). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.

(4) In den ersten drei Tagen des Prüfungsmoduls haben die Auszubildenden die Inhalte der Pflichtmodule selbständig zu wiederholen. Hierauf folgt ein fünftägiger Wiederholungskurs, in dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind. Der Wiederholungskurs ist dabei tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, findet die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule statt.

(5) Die Abschlussprüfung setzt sich aus einem kommissionellen Fachgespräch und einer praktischen Überprüfung der IT-Kenntnisse am PC mit besonderem Schwerpunkt auf der Verfahrensautomation Justiz zusammen. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine Stunde nicht überschreiten soll.

Wahlmodule

§ 13. (1) Wahlmodule sind

  1. 1. das fünftägige Modul Grundbuch,
  2. 2. das viertägige Modul Firmenbuch sowie
  3. 3. das zweitägige Modul Beglaubigung und Rechnungsführung.

(2) Die Wahlmodule vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten in Bereichen, die nicht alle Kanzleibedienstete gleichermaßen benötigen, und sind daher nur von einem Teil der Auszubildenden zu absolvieren.

(3) Ob und welche Wahlmodule von einer oder einem Auszubildenden zu absolvieren sind, ist im Einvernehmen zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde festzulegen, wobei auf besondere Interessen und Fortentwicklungswünsche der oder des Auszubildenden sowie auf einen bereits bestehenden oder zukünftig zu erwartenden Bedarf nach in bestimmten Bereichen ausgebildeten Bediensteten abzustellen ist.

(4) Soweit die Teilnahme einer oder eines Bediensteten an einem oder mehreren Wahlmodulen erst nach der Absolvierung des Prüfungsmoduls erfolgt, ist mit der Verleihung des Prüfungszeugnisses bis zur Absolvierung des- oder derselben zuzuwarten. Das Wahlmodul muss aber jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Modulen stehen.

(5) Die Wahlmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 3 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(6) Eine Prüfung über die Inhalte der Wahlmodule findet nicht statt, im Prüfungszeugnis ist lediglich die Teilnahme zu vermerken. Soweit eine Auszubildende oder ein Auszubildender die Lernziele in einer für die oder den Vortragende/n erkennbaren Art und Weise deutlich verfehlt, kann der Teilnahmevermerk im Prüfungszeugnis nach Erörterung mit der oder dem Auszubildenden und der oder dem für die Ausbildung zuständigen Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsidenten des Oberlandesgerichts oder Oberstaatsanwaltschaft auch entfallen.

4. Abschnitt

Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 14. (1) Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus

1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),

2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) und

3. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.

(3) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert 140 Arbeitstage und umfasst

  1. 1. eine vierzigtägige praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung
  2. 2. eine hunderttägige praktische Verwendung im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet verbracht werden muss.

(4) Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.

Grundlagenmodule

§ 15. Die Grundlagenmodule werden für Bedienstete nach dem dritten Abschnitt und solche nach dem vierten Abschnitt dieser Verordnung gemeinsam abgehalten. § 11 kommt zur Anwendung.

Pflichtmodule

§ 16. (1) Pflichtmodule sind

  1. 1. das zwanzigtägige Modul Rechtsgrundlagen,
  2. 2. das elftägige Modul Vertiefung,
  3. 3. das zehntägige Modul Verhalten im Dienst und
  4. 4. das achttägige Prüfungsmodul.

(2) Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Abs. 1 zu absolvieren.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 4 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 14 Abs. 3). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 4.

(5) Am Beginn des Prüfungsmoduls findet ein dreitägiger Wiederholungskurs statt. Dieser ist tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Nach dem Wiederholungskurs findet der schriftliche Teil der Prüfung statt. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, erfolgt die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule.

(6) Die Abschlussprüfung setzt sich aus einer Klausurarbeit und einem kommissionellen Fachgespräch zusammen. Die Klausurarbeit wird in schriftlicher Form an einem PC abgehalten und dauert unter ständiger Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission längstens vier Stunden. Die kommissionelle mündliche Fachprüfung ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine Stunde nicht überschreiten soll. Als Prüferinnen und Prüfer sind tunlichst nur Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen, die auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 17. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogens beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Anrechnungen

§ 18. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen

§ 19. Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMVRDJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder von einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

§ 20. Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bleiben davon unberührt.

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016, außer Kraft.

(3) Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:

  1. 1. Kanzleidienst (A 4 oder v 4):

    a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder

    b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v 4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008; oder

    c) Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder

    d) „erste Kanzleiprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.

  2. 2. Kanzleifachdienst (A 3 oder v 3):

    a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder

    b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v 3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010; oder

    c) Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987); oder

    d) „Grundbuchsführerprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979.

  3. 3. Gerichtsvollzieher/innendienst (A 4 oder v 4):

    a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder

    b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v 4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 4), BGBl. II Nr. 93/2007; oder

    c) Gerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924; oder

    d) in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegte Grundausbildung (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007).

  4. 4. Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (A 3 oder v 3):

    a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder

    b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v 3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 3), BGBl. II Nr. 94/2007; oder

    c) Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 507/1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeiten praktischer Verwendung und Module anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(5) Soweit nach den im Abs. 2 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Moser

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