vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 275/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

275. Verordnung: Änderung der AEV Erdölverarbeitung
[CELEX-Nr.: 32010L0075]

275. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die AEV Erdölverarbeitung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte I und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:

  1. 1. Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;
  2. 2. Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin, Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin, Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von

    a) physikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),

    b) chemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),

    c) physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren);

  3. 3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluss an den Verarbeitungsprozess;
  4. 4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
  5. 5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien;
  6. 6. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn

    a) gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure oder ähnlichem) vollzogen werden oder

    b) das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus einer Anlage oder einem Betrieb gemäß Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 1 Z 6;
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);
  5. 5. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 1 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;
  6. 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

- weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

- Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

- Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

- Einsatz von Prozesswässern mit schwacher Salzbelastung in der Rohölentsalzung,

- Weiterverwendung wässriger Kondensate als Brauchwasser in der Erdölverarbeitung,

- Verwendung von Niederschlagswasser, welches auf den Flächen der Erdölverarbeitungsanlagen fällt, als Brauch- oder Kühlwasser,

  1. sodass ein spezifischer Anfall des Abwassers aus Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bis 6 von nicht größer als 0,6 m3 pro Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen erzielt wird;
    1. 2. Minimierung der Menge von schadstoffbelastetem Wasser durch die Verhinderung von Stoffaustritten und Leckagen;
    2. 3. vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Erdölverarbeitungsanlage, auf denen keine oder nur geringe Kohlenwasserstoffverunreinigungen anfallen;
    3. 4. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wieder- oder Weiterverwendung von Roh- oder Begleitstoffen sowie von eingesetzten Arbeits- oder Hilfsstoffen erlauben (zB Einsatz regenerierender oder hydrierender Entschwefelungsverfahren, Einsatz regenerierbarer Extraktionsmittel oder Waschflüssigkeiten);
    4. 5. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
    5. 6. Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Verarbeitungs- und Produktionsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und Begrenzung oder Verhinderung der Auswirkungen von Betriebsstörungen;
    6. 7. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    7. 8. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Ölabscheidung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Druckoxidation) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    8. 9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Verarbeitungs- oder Produktionsrückständen sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013);
    9. 10. Überwachung des folgenden Parameters mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:

      wöchentliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5.

  2. wöchentliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Sulfid leicht freisetzbar, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und BTXE.“

2. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Der Klammerausdruck „(§ 6 AAEV)“ am Ende des Abs. 1 entfällt.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Anlage A) mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).“

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1.“

5. § 4 lautet:

§ 4. (1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung der Tageswerte gilt:

  1. 1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache des Tageswertes nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Durchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.

(4) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe dessen 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert sind Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuwenden.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

  1. 1. tägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
  2. 2. tägliche Messung des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff (TNb);
  3. 3. tägliche Messung des Parameters Kohlenwasserstoff-Index;
  4. 4. tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
  5. 5. monatliche Messung des Parameters Phenolindex;
  6. 6. monatliche Messung des Parameters Benzol bzw. Summe BTXE;
  7. 7. vierteljährliche Messung der Parameter Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“

6. Dem § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2018 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 38) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 28. 10. 2018 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  2. 2. Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU), kundgemacht am 28. Oktober 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 307.“

8. Anlage A lautet:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Tabelle 1

Tageswerte

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1.1 Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 ºC

40 ºC

a)

Toxizität

  

Bakterientoxizität GL

8

c)

Fischeitoxizität GFEi

b)

2

c)

Abfiltrierbare Stoffe

d)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

A.1.2 Anorganische Parameter

  

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,02 mg/l

0,02 mg/l

Vanadium

ber. als V

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

e)

Cyanid - leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/l

0,06 g/t

0,5 mg/l

0,3 g/t

Ges. geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

f), g)

40 mg/l

24 g/t

-

Phosphor - Gesamt

ber. als P

f)

2,0 mg/l

1,2 g/t

-

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/l

h)

Sulfid - leicht freisetzbar

ber. als S

b)

0,5 mg/l

0,3 g/t

1,0 mg/l

0,6 g/t

Sulfit

ber. als SO3

2,0 mg/l

10 mg/l

i)

A.1.3 Organische Parameter

  

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

f), j)

25 mg/l

15 g/t

-

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f), j)

75 mg/l

45 g/t

-

Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

f)

20 mg/l

12 g/t

-

Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

f), k)

0,1 mg/l l)

0,06 g/t

1,0 mg/l l)

0,06 g/t

Kohlenwasserstoff-Index

f)

5,0 mg/l

3,0 g/t

20 mg/l m)

12 g/t m)

Phenolindex

ber. als Phenol

f)

0,20 mg/l

0,12 g/t

20 mg/l

12 g/t

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

2,0 mg/l

keine Beeinträchtigungen des Betriebes

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

f)

0,5 mg/l

0,3 g/t

0,5 mg/l n)

0,3 g/t n)

Tabelle 2

Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.2.1 Allgemeine Parameter

 

Abfiltrierbare Stoffe

d)

25 mg/l

A.2.2 Anorganische Parameter

 

Blei

ber. als Pb

0,03 mg/l

Cadmium

ber. als Cd

0,008 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,1 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,001 mg/l

Ges. geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

g)

25 mg/l o)

A.2.3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

j)

p)

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

j)

p)

Kohlenwasserstoff-Index

2,5 mg/l

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,05 mg/l q)

  1. a. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. b. Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. d. Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. e. Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503: 2017-11-01festzulegen.
  6. f. Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt wird.
  7. g. Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. h. Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503: 2017-11-01)
  9. i. Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 zurückzuführen ist.
  10. j. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; eine Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
  11. k. Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
  12. l. Werden bei der Produktentparaffinierung halogenierte organische Verbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe eingesetzt, so ist im Abwasserteilstrom aus der Entparaffinierung eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l einzuhalten.
  13. m. Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn

    - bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und

    - durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und

    - im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.

  14. n. Fußnote m) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
  15. o. Bei Einsatz von Nitrifikation/Denitrifikation ist eine Emissionsbegrenzung von 15 mg/l einzuhalten.
  16. p. Für den Parameter CSB bzw. TOC wird keine Emissionsbegrenzung festgelegt, da die Einhaltung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ durch den Tageswert für CBS bzw. TOC (Tabelle 1, Spalte 1) sichergestellt ist.
  17. q. Die angegebene Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den Benzolanteil in der Summe BTXE.“

9. Anlage B lautet:

„Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Toxizität, Blei, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Gesamter gebundener Stickstoff TNb, Phosphor - Gesamt, Sulfat, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC, Chemischer Sauerstoffbedarf CSB, Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Cyanid - leicht freisetzbar, Sulfid - leicht freisetzbar, Sulfit und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Emissionswerte der Parameter Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Blei, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Gesamter gebundener Stickstoff TNb, Phosphor - Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC, Chemischer Sauerstoffbedarf CSB, Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, Summe der anionischen und nichtionischen Tenside und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Toxizität - Fischeitoxizität GF,Ei, Vanadium, Gesamter gebundener Stickstoff TNb, Sulfid - leicht freisetzbar und Kohlenwasserstoff-Index der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für die Parameter Vanadium, Gesamter gebundener Stickstoff TNb, Sulfid - leicht freisetzbar und Kohlenwasserstoff-Index gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 30% der Emissionsbegrenzung.

Parameter

Analysenmethode

Toxizität - Fischeitoxizität GF,Ei

ÖNORM EN ISO 15088:2009-05-01

Vanadium

ÖNORM EN ISO 15586:2004-02-01

ÖNORM EN ISO 11885:2009-11-01

ÖNORM EN ISO 17294-2:2017-01-15

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ÖNORM EN 12260:2003-12-01

Sulfid - leicht freisetzbar

ÖNORM M 6615:1994-03-01

DIN 38405-27 (DEV D 27):1992-07-01

Kohlenwasserstoff-Index

ÖNORM EN ISO 9377-2:2001-06-01

Köstinger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)