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BGBl II 268/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

268. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

268. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden“

2. Die §§ 1, 4 und 6 entfallen.

3. Der „§ 2.“ erhält die Bezeichnung „§ 1.“ und der neue § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:

  1. 1. Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
 

a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100

50 vH,

b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475

100 vH,

c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000

200 vH,

d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600

300 vH,

e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300

400 vH,

f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000

500 vH,

g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000

600 vH;

  1. 2. für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:
 

a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110

50 vH,

sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,

 

b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575

100 vH,

c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575

200 vH.“

4. Die §§ 3 und 5 erhalten die Bezeichnungen „§ 2.“ und „§ 3.“ und im neuen § 2 entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

5. Der § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.

(2) Der oder den Lehrpersonen gebührt für die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

in der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe,

  1. 2. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

in der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe.“

6. Der § 5 lautet:

§ 5. Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400

150 vH,

  1. 2. bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750

300 vH,

  1. 3. bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100

400 vH,

  1. 4. bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100

500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.“

7. Der § 6a erhält die Bezeichnung „§ 6.“.

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 1, 4 und 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Die §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Faßmann

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