135. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 - DGV 2018)
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
- 1. Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
- 2. Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
- 1. die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
- 2. das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und
- 3. die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.
Verwendungsgruppe M ZCh
§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist | Dienstgrad |
Ernennung in M ZCh | Gefreiter |
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 | Korporal |
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 | Zugsführer |
(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
- 2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
- 2. eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.
Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
§ 4. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | Wachtmeister | |
- | 9 Jahre | Oberwachtmeister | |
- | Abs. 3 | ||
GL | 13 Jahre | Stabswachtmeister | |
ab FG 1 | - | ||
GL | 21 Jahre | Abs. 4 Z 1 | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 17 Jahre | ||
FG 2 | 15 Jahre | ||
ab FG 3 | 13 Jahre | ||
GL | 29 Jahre | Abs. 4 Z 2 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 25 Jahre | ||
FG 2 | 21 Jahre | ||
FG 3 und 4 | 19 Jahre | ||
ab FG 5 | 17 Jahre | ||
FG 2 | 31 Jahre | Vizeleutnant | |
FG 2 | 27 Jahre | Abs. 5 Z 2 | |
FG 2 | 25 Jahre | Abs. 5 Z 1 | |
FG 3 und 4 | 25 Jahre | ||
ab FG 5 | 23 Jahre |
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
- 1. der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
- 2. der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
- 1. durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
- 2. in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.
Verwendungsgruppe M ZO 3
§ 5. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | Leutnant |
- | 6 Jahre und sechs Monate | Oberleutnant |
GL | 12 Jahre und sechs Monate | Hauptmann |
ab FG 1 | 10 Jahre und sechs Monate | |
FG 1 | 20 Jahre und sechs Monate | Major |
FG 2 | 18 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 3 | 16 Jahre und sechs Monate |
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
§ 6. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | Leutnant |
3 Jahre und sechs Monate | Oberleutnant | |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | Hauptmann |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | |
FG 1 | 17 Jahre und sechs Monate | Major |
FG 2 | 15 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 3 | 13 Jahre und sechs Monate | |
FG 2 und 3 | 23 Jahre und sechs Monate | Oberstleutnant |
FG 4 und 5 | 21 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 6 | 19 Jahre und sechs Monate | |
FG 5 | 27 Jahre und sechs Monate | Oberst |
FG 6 und 7 | 25 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 8 | 23 Jahre und sechs Monate |
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.
(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | - | Oberleutnant |
- | 1 Jahr und sechs Monate | - | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | - | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | - | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | - | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | - | |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | - | |
- | - | Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 | Brigadier |
FG 6 | - | Abs. 4 Z 1 | |
FG 7 | Abs. 6 | Generalmajor | |
FG 8 und 9 | - | Abs. 6 | Generalleutnant |
- | - | Abs. 7 | General |
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
- 1. in der Funktionsgruppe 6 und
- 2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
- 1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
- 2. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
- 3. die Brigadekommandanten,
- 4. der Kommandant
a) der Heeresunteroffiziersakademie,
b) der Heerestruppenschule,
c) der Heereslogistikschule und
d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
- 5. der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
- 6. der Leiter
a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
b) des Materialstabes Luft und
c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
- 7. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
- 8. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
- 9. der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
- 10. die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
(6) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(8) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
Militärseelsorger
§ 8. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
Funktion als Militärseelsorger | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
- | Militärkaplan | |
1 Jahr und sechs Monate | Militärkurat | |
7 Jahre und sechs Monate | Militäroberkurat | |
römisch-katholisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militärsuperior |
evangelisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militäroberpfarrer |
15 Jahre und sechs Monate | Militärdekan | |
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsenior | |
Generalvikar des Militärbischofs | Militärgeneralvikar | |
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsuperintendent | |
Ordinarius der Militärdiözese | Militärbischof |
(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen
§ 9. Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
In- und Außerkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.
Anlage 1
Kunasek
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