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BGBl II 125/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Verordnung: Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 - IGDV 2018

125. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2017 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 - IGDV 2018)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 und 3 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, wird verordnet:

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig

§ 1. (1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, sind die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2004 und in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 angeführten Lehranstalten

  1. 1. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau,
  3. 3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung,
  4. 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau,
  5. 5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft,
  7. 7. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft und Ernährung,
  8. 8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie,
  9. 9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement und
  10. 10. Sonderformen der in Z 1 bis 9 genannten Lehranstalten.

(2) Berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig im Sinne des § 2 Z 1 lit. a des Ingenieurgesetzes 2017 sind die

  1. 1. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft und die
  2. 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft.

Praxistätigkeiten

§ 2. (1) Eine Tätigkeit ist als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gebieten bzw. gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b des Ingenieurgesetzes 2017 anzurechnen, wenn das bis zur Reife- und Diplomprüfung erworbene Wissen angewandt und mit persönlichen Berufserfahrungen verknüpft wird.

(2) Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens ist ein wesentlicher Teil des Anwendungs- und Berufsbereiches einer der in § 1 genannten Fachrichtungen durch nachstehend aufgelistete Praxistätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem oder umweltbezogenem Gebiet nachzuweisen.

Arbeitsbereiche

Praxistätigkeiten

Forschung und Entwicklung

  1. - Selbständige Analyse komplexer Fragestellungen und von Aufträgen von Auftraggeber/innen und Kund/innen auf Grundlage umfassender fachrelevanter sowie erforderlicher interdisziplinärer Kenntnisse und Erfahrungen,
  2. - Verantwortliche Mitwirkung und Entwicklung von innovativen und marktgerechten Lösungen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse aus der angewandten Forschung sowie unter Beachtung fachrelevanter Normen und Gesetze,
  3. - Überprüfung und Bewertung von Lösungsansätzen im Hinblick auf Realisierungsmöglichkeiten,
  4. - Abstimmung mit anderen Expertenteams über die Lösungsentwicklung,
  5. - Weitgehend selbständiges Auswählen von geeigneten Alternativen im Rahmen der Lösungsfindung bei Auftreten unvorhersehbarer Herausforderungen,
  6. - Selbständige Auswahl, Erstellung und entsprechende Einsetzung der für die Lösungsfindung erforderlichen Unterlagen und Dokumente (z. B. Checklisten),
  7. - Analyse von Fehlern im Entwicklungsprozess, Feststellen der dafür maßgeblichen Ursachen sowie Behebung der Fehler,
  8. - Eigenständige Erörterung von auftretenden Problemen mit Produzent/innen und Lieferant/innen sowie Erarbeiten von Lösungsansätzen und Lösungen,
  9. - Entwickeln und Testen prototypischer Lösungen,
  10. - Testen und Weiterentwickeln von Neuentwicklungen,
  11. - Planung, Durchführung und Überwachung von Simulationen und Versuchsreihen,
  12. - Auswerten von Versuchsreihen, Dokumentation der Versuchsergebnisse und Ableiten der sich daraus ergebenden Konsequenzen,
  13. - Aufbereiten der Forschungs- und Entwicklungsarbeit für die Produktion und Konstruktion, für den Marketing- und Verkaufsbereich und gegebenenfalls für Förderprojekte,
  14. - Entwicklung von neuen Analysemethoden und Verfahren,
  15. - Züchtung und Prüfung neuer Sorten, Klone, Affinitäten oder Resistenzen,
  16. - Entwicklung von Datenbanken.

Produkt- und Systementwicklung; Konstruktion

  1. - Berücksichtigung von Vorgaben der Auftraggeber/innen und Kunden/Kundinnen, Prüfen der Vorgaben auf Machbarkeit unter Einhaltung bestehender Vorschriften und gegebenenfalls Darlegung von Alternativvorschlägen,
  2. - Durchführung produkt- bzw. konstruktionsrelevanter Entwürfe, Berechnungen und Simulationen,
  3. - Erstellung von Produkt-, Konstruktions- bzw. Softwareplänen und deren grafische Darstellung,
  4. - Auswahl geeigneter Materialien unter Berücksichtigung der geltenden Normen,
  5. - Durchführung produkt- bzw. konstruktionsrelevanter Prüfungen nach bestehenden Vorschriften bzw. gegebenenfalls deren interne oder externe Veranlassung,
  6. - Erstellung von Produktionsunterlagen, die alle für die Fertigung des Produkts notwendigen Material-, Bearbeitungs-, Maß- und Toleranz-Angaben sowie die erforderlichen Prüfmittel enthalten,
  7. - Abstimmung mit der Produktion für eine fertigungsgerechte Gestaltung,
  8. - Definieren funktioneller und technologischer sowie ästhetisch-künstlerischer und ergonomischer Anforderungen in Zusammenarbeit mit Produktgestalter/innen und Designer/innen und konstruktive Umsetzung.

Projekt- und Prozessmanagement

sowie Projektierung

  1. - Verantwortliche Mitwirkung bei der Festlegung eines Projektablaufes (Aufbau- und Ablauforganisation, Zeit- und Meilensteinpläne),
  2. - Kalkulation von Projekten, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Projektteams und anderer Fachexpert/innen,
  3. - Begleitplanung und Bauaufsicht in Bezug auf Infrastruktur, Revitalisierung, Ökologie, Gewässer und dgl.
  4. - Überwachung der Ausführung und des Fortschritts von Projekten (z. B. Einhaltung der Zeitvorgaben, Kontrolle der Meilensteine, etc.) und Veranlassung von Änderungen im Projektverlauf gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Projektteam,
  5. - Kommunikation mit Projektbeteiligten innerhalb und außerhalb des Betriebes,
  6. - fachliche Dokumentation des Projekts,
  7. - Durchführung von Kostenkontrollen,
  8. - Überprüfung von Rechnungen von Produzent/innen und Lieferant/innen auf Übereinstimmung mit den Angeboten und gegebenenfalls deren Freigabe,
  9. - Bearbeitung von räumlichen Daten mittels geographischer Informationssysteme (GIS), computerunterstützter Konstruktions- (CAD) und Visualisierungsprogramme sowie Projektmanagementsoftware
  10. - Entwicklung und Betreuung von Homepages,
  11. - Entwicklung und Durchführung von interdisziplinären Projekten im fachspezifischen Bereich im Rahmen der Diversifikation des ländlichen Raumes,
  12. - Planung und Ausführung lebensmittel- und biotechnologischer Prozess- und Anlagentechnik.

Materialwesen und Beschaffung

  1. - Analyse des regionalen, nationalen und internationalen Beschaffungsmarktes,
  2. - Planung und Ermittlung des Bedarfs an Ressourcen,
  3. - Einholung von Angeboten bei Lieferant/innen hinsichtlich Kriterien wie z. B. Preise, Qualität, Sortiment, Lieferfähigkeit, Vorgaben der Auftraggeber/innen und Kund/innen sowie interner Vorgaben,
  4. - Durchführung bzw. Beauftragung der fachspezifischen und kaufmännischen Wareneingangskontrolle,
  5. - Durchführung von Kostenkontrollen und Eruierung von Einsparungspotenzialen,
  6. - Definition von Qualitätskriterien für den fachspezifischen Einkauf und deren Weiterentwicklung,
  7. - Überprüfung der fachspezifischen Lieferantenqualifizierung auf Basis von intern definierten Standards,
  8. - Erfassung und Beschreibung von Problemen im fachspezifischen Bereich bei Konflikten mit Lieferant/innen, sowie gegebenenfalls Unterbreitung von Vorschlägen bzw. Umsetzung betreffend Maßnahmen zur Problemlösung in Kooperation mit dem Projektteam und anderen Fachexpert/innen,
  9. - Erstellung von Ausschreibungsunterlagen nach gesetzlichen Vorgaben und nach dem Stand der Technik für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Arbeitsvorbereitung und Produktion

  1. - Simulation der Machbarkeit eines möglichen Auftrages und Sicherstellung der notwendigen Produktionsfaktoren, Ermittlung des Bedarfs an Ressourcen entsprechend der Auftragslage zum richtigen Zeitpunkt und in ausreichender Menge in Kooperation mit der entsprechenden Organisationseinheit,
  2. - Erstellung eines Produktionsplanes unter Berücksichtigung der Vorgabezeiten, Durchführung der Terminplanung der einzelnen Arbeitsvorgänge eines Produktionsauftrages,
  3. - Durchführung der Kapazitätsplanung und im Fall von Kapazitätsengpässen gegebenenfalls in Kooperation mit dem Projektteam und anderen Fachexpert/innen Einleitung entsprechender Ausgleichsmaßnamen, Vornahme einer kontinuierlichen Soll-Ist-Berechnung der Ressourcen, Ziehung entsprechender Schlüsse aus den Ergebnissen und Ableitung von Verbesserungen,
  4. - Überwachung des Produktionsablaufs,
  5. - korrigierender Eingriff bei Störungen im Produktionsablauf bzw. Vorschlagen von Ausweichstrategien,
  6. - laufende Aktualisierung bzw. Anpassung von Termin- und Kapazitätsplanung,
  7. - fachliche Dokumentation des Produktionsprozesses,
  8. - Erstellung statistischer Auswertungen und Reports zu abgeschlossenen Produktionsprozessen,
  9. - Fruchtfolgeplanung, Beurteilung von Pflanzenwachstum und Einleitung von Korrekturmaßnahmen bei Abweichung von der Soll-Ist-Situation, Erarbeitung von Konzepten zum Pflanzenschutz und der Schädlingsbekämpfung sowie Überprüfung von deren Wirksamkeit,
  10. - Erarbeitung von Fütterungs- und Zuchtkonzepten, Planung von Stalllayouts, Analyse des Gesundheitszustandes sowie der Leistungsmerkmale des Tierbestandes,
  11. - Planung von nachhaltigen Waldbewirtschaftungskonzepten, insbesondere unter Berücksichtigung von Erosion.

Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (QUSM)

  1. - verantwortliche Mitwirkung an QUSM-Systemen und -Prozessen bzw. deren Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung,
  2. - Definieren von QUSM-Kriterien für unternehmerische Prozesse,
  3. - Überprüfen der Einhaltung von QUSM-Standards und gegebenenfalls Eruierung von Verbesserungspotenzialen,
  4. - Vorschlagen von Maßnahmen zur Beseitigung von QUSM- bzw. Produkt-Mängeln und interne und externe Koordination der Durchführung dieser Maßnahmen,
  5. - Erstellung von Arbeits- und Verfahrensanweisungen innerhalb des QUSM-Systems,
  6. - Bearbeitung von Verbesserungsvorschlägen im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) und Abstimmung dieser intern sowie extern mit den Beteiligten,
  7. - Dokumentation von Prüfergebnissen und daraus Ableitung von entsprechenden Rückschlüssen für den QUSM-Prozess,
  8. - Durchführung von QUSM-relevanten Gesprächen mit Lieferant/innen und Produzent/innen und Festlegung von Zielen, Errechnung von QUSM-Kennzahlen und daraus Ableitung entsprechender Schlüsse,
  9. - Koordination und Durchführung von Produkt- und Systemaudits.

Marketing und Verkauf

  1. - Zurverfügungstellung fachspezifischer Informationen über Produkte bzw. Dienstleistungen für Marketing und Verkauf,
  2. - Bewertung der Akzeptanz (z. B. Funktionalität) der eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen auf dem Markt in fachspezifischer Hinsicht sowie im Verhältnis zu anderen Produkten bzw. Dienstleistungen (Mitbewerberanalyse),
  3. - Erstellung von Serviceanleitungen und Produktdatenblättern,
  4. - Beraten von Kunden über Produkte und fachspezifische Dienstleistungen,
  5. - Erkennen von Problemstellungen bzw. Kundenwünschen, Erfassung dieser und Vorschlagen von Lösungen in Kooperation mit anderen unternehmerischen Abteilungen, gegebenenfalls in Form eines Pflichtenheftes,
  6. - Überprüfen der Machbarkeit von Kundenanfragen in fachspezifischer Hinsicht und interne Abklärung,
  7. - Erstellung von Angeboten und Preiskalkulationen entsprechend der Kundenwünsche sowie der internen Vorgaben unter Beachtung technischer und kaufmännischer Kriterien gegebenenfalls in Kooperation mit anderen internen Abteilungen,
  8. - Durchführung von Vertragsprüfungen in fachspezifischer und gegebenenfalls auch in wirtschaftlicher Hinsicht,
  9. - Durchführung sachlicher Rechnungsprüfungen,
  10. - Pflegen von Kundenbeziehungen und Teilnahme an Verkaufsaktivitäten (z. B. Teilnahme an Messen, Produktpräsentationen etc.).

Service und Kundendienst

  1. - Vornahme bzw. Überwachung der Installation, Inbetriebnahme und Abnahme von Produkten, Anlagen und Dienstleistungen,
  2. - Erstellen von Prüf- und Wartungsplänen sowie Instandhaltungsanweisungen in Kooperation mit der Entwicklungs- und Konstruktionsabteilung sowie mit Lieferant/innen,
  3. - Koordination und Vorbereitung von Serviceeinsätzen,
  4. - Durchführung bzw. Überwachung komplexer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,
  5. - Vornahme und Dokumentation von Fehleranalysen gegebenenfalls mit Hilfe von Diagnosetools,
  6. - Beratung von Kund/innen über Service- und Wartungserfordernisse sowie über Modernisierung, Aktualisieren und Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Produkte und Dienstleistungen,
  7. - Einschulung von Kund/innen auf Produkte und Dienstleistungen.

Inspektions- und Sachverständigentätigkeit

  1. - Verantwortliche Mitwirkung bei Inspektionen bei Lieferant/innen und Produzent/innen,
  2. - Ersterfassung von Bestand und Anlagen, Überprüfen der Einhaltung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards,
  3. - nachvollziehbare Dokumentation von Inspektionen und Ableitung entsprechender Schlüsse daraus,
  4. - Mitwirkung bei der Evaluierung von fachspezifischen Problemstellungen,
  5. - Mitarbeit an der Feststellung der Grundlagen von fachspezifischen Problemen, z. B. anhand der Durchführung von Untersuchungen, Messungen, Berechnungen, Besichtigungen,
  6. - Einbringung und Begründung fachspezifischer Lösungsvorschläge zur Problembehebung,
  7. - verantwortliche Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten.

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

  1. - Entwicklung eines mittel- und langfristigen Businessplans,
  2. - Erarbeitung von Finanzierungskonzepten,
  3. - Ermittlung des Investitions- und Finanzbedarfs des Unternehmens, Einschätzen der finanziellen Ressourcen und Auswahl adäquater Finanzierungswege inklusive Förderungen,
  4. - Implementieren betrieblicher Aufbau- und Ablaufstrukturen sowie Ablaufprozesse,
  5. - Erstellen und Entwicklung eines Marketingplanes mit Fachexpert/innen sowie Einsetzen von Marketing- und PR-Instrumenten,
  6. - Planung des Personalbedarfs und Anwendung angemessener Methoden der Personalbeschaffung,
  7. - Führung von Mitarbeiter/innen und Förderung deren Entwicklung zu eigenständig agierenden Fachleuten in ihren Bereichen,
  8. - Durchführung betriebsspezifischer Kostenkalkulationen,
  9. - Ermittlung betrieblicher Kennzahlen und Einbeziehung dieser in unternehmerische Entscheidungen,
  10. - Durchführung von Kostenkontrollen, Planung erforderlicher betrieblicher Maßnahmen sowie Minimieren der Auswirkungen möglicher Abweichungen,
  11. - Mitwirkung im Rahmen der digitalen Transformation von Unternehmensprozessen,
  12. - Schaffung eines Ausgleichs von Ökonomie und Ökologie in der Bewirtschaftung im Einklang mit den individuellen Betriebszielen,
  13. - Berücksichtigung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte (insbesondere Nachhaltigkeit, Multifunktionalität, Wettbewerbsfähigkeit) sowie der unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung.

Beratung und Consulting

  1. - Mitwirkung bei der Analyse von fachspezifischen Problemstellungen durch die selbstständige Beschaffung bzw. Ermittlung von Informationen,
  2. - Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, die der Erreichung des Projektzieles bzw. der Kundenvorgaben entsprechen, unter Einbeziehung von fachspezifischem und betriebswirtschaftlichem Wissen gegebenenfalls in Kooperation mit dem Projektteam,
  3. - Präsentation, Erläuterung dieser Lösungsmöglichkeiten für die Kund/innen sowie Aufzeigen der Auswirkungen,
  4. - Beratung und Unterstützung der Auftraggeber/innen und Kund/innen bei der Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere bei behördlichen Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren,
  5. - Erstellung von Fachbeiträgen, Fachgutachten, gutachterlichen Stellungnahmen im Auftrag von Projektwerbern oder im Auftrag von Behörden.

Lehr- und Vortragstätigkeit

  1. - Festlegung der Schulungsziele auf Basis einer Bedarfsanalyse,
  2. - Inhaltliche und methodische Planung der Schulung,
  3. - Erstellung zielgruppenadäquater Schulungsunterlagen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  4. - Vermittlung fachspezifischen Wissens und fachspezifischer Fertigkeiten,
  5. - Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissens- und Innovationsmanagement,
  6. - Kontrolle der Erreichung der Schulungsziele,
  7. - Geben und Einholung von Feedback an Lernende.

Zertifizierungstaxe

§ 3. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß § 4. 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

Kostenersatz

§ 4. Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, BGBl. II Nr. 362/2006, außer Kraft. Auf Verfahren über Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, ist die letztgenannte Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.

Köstinger

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