362. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 - IGDV 2006)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Z 2 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird verordnet:
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
§ 1. (1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2006 sind die:
- 1. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
- 2. Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
- 3. Höheren Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
- 4. Höheren Lehranstalten für Gartenbau,
- 5. Höheren Lehranstalten für Landtechnik,
- 6. Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft,
- 7. Höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,
- 8. Höheren Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
- 9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Abs. 1 sind ferner die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.
Berufspraxis
§ 2. (1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:
- 1. Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, in Baum- und Rebschulen, im Bereich der Lebensmittel-, und Biotechnologie, in Molkereien und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der im engeren land- und forstwirtschaftlichen Zusammenhang stehende Bereich.
- 2. Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.
- 3. Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, des Alpschutzes und der Alpwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische Tätigkeit), der Raumplanung und Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Garten- und Landschaftsgestaltung, sowie der Forstaufsicht.
- 4. Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
- 5. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in Zucht- und Kontrollverbänden sowie in Erzeugergemeinschaften und Kooperationen.
- 6. Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Bildungswesen einschließlich der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung bäuerlicher Kultur.
- 7. Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.
- 8. Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung und Diversifikation des ländlichen Raumes sowie der Förderung der multifunktionalen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Land- und Forstwirtschaft, umweltrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer Energie, biologische Landwirtschaft und Schutz des Wassers.
Außer-Kraft-Treten
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990 erlassen werden, BGBl. Nr. 582/1991, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
Pröll
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