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BGBl II 112/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Verordnung: Änderung der Externistenprüfungsverordnung

112. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;“

2. In den §§ 1 Abs. 5a, 4 Abs. 1a, 6 Abs. 6 und 12 Abs. 1 wird die Wendung „Anlage 12“ jeweils durch die Wendung „Anlage 10“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

„b. bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,“

4. In § 4 Abs. 1a wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 120/2002,“ die Wendung „dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,“ eingefügt.

5. In § 5 Abs. 3 Z 1 entfallen die lit. c und lit. e, am Ende der lit. b wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung „c)“ und das Wort „und“ am Ende der neuen lit. c wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

6. In § 5 Abs. 5 wird die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. § 5 Abs. 6 zweiter und vierter Satz entfällt.

8. In § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „in Musikerziehung und Instrumentalmusik“ durch die Wortfolge „in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“

11. Dem § 20 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Strichpunkt folgende Wendung angefügt:

„bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung;“

12. In § 21 wird die Wendung „den Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

13. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

    § 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.“

14. In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.

Faßmann

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